VERWALTUNGSRECHT
Verbot für "Hells Angels MC Bonn" aufgehoben
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Koblenz (jur). Länder können nicht Vereine verbieten, die über die Landesgrenzen hinaus aktiv sind. Hierfür ist der Bundesinnenminister zuständig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Freitag, 27. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 7 C 10326/16.OVG). Es bestätigte damit eine entsprechende Eilentscheidung und hob das Verbot des Vereins „Hells Angels MC Bonn“ auf.
Das rheinland-pfälzische Innenministerium hatte den Verein am 10. März 2016 mit sofortiger Wirkung verboten. Es bestehe der Verdacht, dass es sich hier um eine kriminelle Vereinigung handele, der verschiedene weitere Straftaten zuzurechnen seien.
Verbotsverfügung juristisch nicht haltbar
Die Rocker legten Klage ein und beantragten die aufschiebende Wirkung der Verbotsverfügung.
Bereits in seinem Eilbeschluss vom 26. Juli 2016 wertete das OVG die Verbotsverfügung als „offensichtlich formell rechtswidrig“ und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az.: 7 B 10327/16.OVG).
Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das OVG Koblenz dies nun auch im Hauptverfahren bestätigt. Laut Vereinsgesetz seien die Länder nur für das Verbot von Vereinen zuständig, „deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken“. Bei länderübergreifenden Vereinen liege die Zuständigkeit beim Bundesinnenminister.
Land bei überregionalen Vereinigungen nicht zuständig
Dabei reiche es aus, wenn die Vereinigung auch über die Landesgrenzen hinaus „durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt“. Allein ein Schwerpunkt der Organisation und Tätigkeit in einem Bundesland genüge nicht, um die Zuständigkeit dieses Landes zu begründen.
Hier liege zwar das Vereinshaus des „Hells Angels Motorradclubs Bonn“ in Rheinland-Pfalz, wo auch die regelmäßigen Treffen der Mitglieder stattfinden. Doch die Vereinsaktivitäten erstreckten sich „nicht unerheblich“ über die Landesgrenzen hinaus nach Nordrhein-Westfalen. Dies belegten Erkenntnisse des Landes- und des Bundeskriminalamtes.
Danach beanspruchten die Rocker auch große Teile des Westerwaldes, der nördlichen Eifel und des Großraums Bonn als ihren Einflussbereich. Auch die postalische Anschrift des Vereins liege in Bonn. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sei das Waffenarsenal der Hells Angels von Rheinland-Pfalz nach Bonn-Bad Godesberg verlegt worden. Gebiets- und Machtansprüche der Mitglieder – insbesondere bei Auseinandersetzungen mit dem verfeindeten Motorradclub der „Bandidos“ – bezögen sich ebenfalls auch auf Bonn.
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