VERWALTUNGSRECHT
Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Überlassung von Leistungen an Wettbewerber
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Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über Klagen der Deutschen Telekom AG gegen Beschlüsse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der so genannten Missbrauchsaufsicht entschieden. Die Klägerin hatte sich geweigert, einem anderen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen – der Beigeladenen - ein seiner Nachfrage entsprechendes Angebot über Anschlüsse sowie Verbindungsminuten für Sprachkommunikation und Datendienstleistungen zu unterbreiten. Die Beigeladene beabsichtigt, auf der Grundlage der begehrten Leistungen eigene Produkte zu gestalten und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ihren Endkunden anzubieten (so genanntes "Resale"). Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Regulierungsbehörde die Weigerung der Klägerin als missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung beanstandet und der Klägerin aufgegeben, der Beigeladenen ein ihrer Nachfrage entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Nach Ansicht der Klägerin sind die Bescheide u.a. deshalb fehlerhaft, weil sie nicht verpflichtet sei, Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren, wenn der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen verwiesen werden könne. Dies sei hier der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Telekommunikationsgesetz hat die den hier relevanten Markt beherrschende Klägerin der Beigeladenen den Zugang zu "wesentlichen" Leistungen zu ermöglichen. "Wesentlich" sind regelmäßig solche Leistungen, ohne die Telekommunikationsdienstleistungen, für die die Leistungen nachgefragt werden, objektiv nicht erbracht werden können. Darauf, ob der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen zurückgreifen oder er die Leistung selbst herstellen kann, kommt es nicht notwendig an. Die Beigeladene kann die vorgesehenen Leistungen nicht ohne Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes der Klägerin erbringen. Sie braucht sich nicht auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, in ein eigenes Telekommunikationsnetz zu investieren und von der Klägerin lediglich ergänzende Leistungen zu beziehen. Denn der vom Telekommunikationsgesetz bezweckte Wettbewerb ist nicht auf diejenigen Anbieter beschränkt, die diese Leistungen auf der Grundlage einer eigenen Netzstruktur erbringen, sondern schließt die so genannten "Reseller" ein.
BVerwG 6 C 20.02 - Urteil vom 3. Dezember 2003