INSOLVENZRECHT
Versagung der Restschuldbefreiung nach Verletzung der Auskunftspflicht
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Umfang dieser Pflichten wurde vom BGH in zwei Urteilen im Jahr 2010 verdeutlicht:
In dem einen Fall (Urteil des BGH vom 11.02.2010, IX ZB 126/08) hatte der Schuldner ein Sportgeschäft betrieben und am 28.07.2004 Insolvenzantrag gestellt. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs war er Angestellter im Geschäft seines Vaters, das von einer GmbH betrieben wurde. Dort wurden Waren angeboten, die mit dem Preisetikett des Schuldners ausgezeichnet waren. Auf Nachfrage des Insolvenzverwalters teilte der Schuldner mit, dass er im Juli 2004 Waren der Schuldnerin an den Gesellschafter der GmbH verkauft habe. Zuvor hatte er hierzu keine Angaben gemacht.
Die Restschuldbefreiung wurde ihm daraufhin versagt, da er in den ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag hätte hinweisen müssen. Denn bei dem Verkauf der Ware könnte es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft handeln. Auch Umstände, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, sind mitzuteilen, der Begriff Auskunft in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist weit auszulegen. Der Schuldner muss diese Umstände von sich aus ohne Nachfrage offen legen.
In dem anderen Fall (BGH vom 15.04.2010, IX ZB 175/09) hatte der Schuldner während des Insolvenzverfahrens mehrfach GmbH-Anteile erworben und war als Geschäftsführer bestellt worden, ohne den Insolvenzverwalter zu informieren. Einen Gewinn zog er hieraus nicht. Gleichwohl auch ihm die Restschuldbefreiung versagt.
Schuldnern ist daher zu empfehlen, ihren Insolvenzverwalter möglichst umfangreich zu in-formieren, damit sie auch die Restschuldbefreiung erhalten und ihre Schulden los werden. Natürlich muss immer berücksichtigt werden, dass die Insolvenzanfechtung eine schwierige Materie ist und der Schuldner als Rechtslaie selten überblicken kann, ob eine Insolvenzanfechtung in Frage kommt. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, auch nach Einreichung des Insolvenzantrags rechtlichen Beistand hinzuzuziehen und sich abzusichern.
Im Hinblick auf den zweiten Fall bleibt festzuhalten, dass sämtliche Aktivitäten, die auf Ver-mögensmehrung oder Einkommenserwerb gerichtet sind, dem Insolvenzverwalter angezeigt werden sollten, auch wenn noch nicht feststeht, ob die Geschäftsidee auch funktioniert. Bei Zweifeln ist ein Gang zum Anwalt auch in diesem Fall bares Geld wert.
Da diese Vorschrift auch nach der Gesetzesreform 2014 weitergilt und zudem auch auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren ausgedehnt wird, dürften diese Urteile auch für nach dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren Bedeutung behalten.