VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsgericht Trier lehnt Entfernung von Tischtennisplatte ab
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Trierer Gericht erlaubt Tischtennis auf Kinderspielplatz trotz Lärmbelästigung. © P365.de - stock.adobe.com
Trier (jur). Tischtennis spielende Kinder auf einem Spielplatz und deren Anfeuerungsrufe müssen Nachbarn hinnehmen. Solche Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätze ausgehen, sind vom Gesetzgeber privilegiert und stellen im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Freitag, 28. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 K 1721/23.TR).
Die Klägerin bewohnt in einer kleinen Gemeinde ein Einfamilienhaus. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein von der Gemeinde betriebener Kinderspielplatz. Kinder unter 14 Jahren dürfen dort täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr spielen.
Als die Gemeinde im Frühjahr 2023 auch eine Tischtennisplatte aufstellte, um „körperlich spielerische Aktivitäten“ zu fördern, klagte die Nachbarin wegen einer als unzumutbar empfundenen Lärmbelästigung. Sie rügte insbesondere die „unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche“ und die Anfeuerungsrufe der Tischtennisspieler. Außerdem würden die Öffnungszeiten des Spielplatzes nicht eingehalten.
Mit seinem Urteil vom 24. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Trier die Klage jedoch ab. Der vom Tischtennisspiel der Kinder auf dem Spielplatz ausgehende Lärm sei als „sozialadäquat“ anzusehen und stelle keine „immissionsschutzrechtliche Störung“ dar. Die Geräusche des Tischtennisspiels würden sich auch nicht nennenswert von der deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse des Kinderspielplatzes abheben.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte, nur weil der Spielplatz außerhalb der Öffnungszeiten und von älteren Jugendlichen und Erwachsenen genutzt werde. Dies könne der Gemeinde nicht zugerechnet werden. Die Klägerin könne bei entsprechenden Störungen die Polizei verständigen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock