VERWALTUNGSRECHT
VG Berlin zur Ausweisung eines moslemischen Predigers wegen Gewaltverherrlichung
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
VG 25 A 6.05
Verwaltungsgericht Berlin
Beschluss
In der Sache
des T.,
,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...... Berlin,
g e g e n
das Land Berlin, vertreten durch
das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten,
Ausländerbehörde,
Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin,
,
hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin
am 22. Februar 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
2500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1945 in Y. geborene Antragsteller hat die türkische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 8. März 1971 ins Bundesgebiet ein; im April 1971 erhielt er erstmals eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde, bis der Antragsteller im Oktober 1983 eine Aufenthaltsberechtigung erhielt.
Der Antragsteller ist verheiratet; seine Ehefrau kam im Jahre 1972 nach Deutschland. Aus der Ehe ist ein 1973 geborenes Kind hervorgegangen.
Von März 1971 bis April 1979 war der Antragsteller als Montierer bei der Firma S. beschäftigt. Im Jahre 1975 begann er seine - zunächst ehrenamtliche - Tätigkeit als Vorstandsmitglied verschiedener islamischer Organisationen. So wurde er im Jahre 1975 zunächst Mitglied des Vorstandes des Türkischen Kultur- und Solidaritätsvereins; 1977 folgte die Mitgliedschaft im Vorstand der "Türkischen Nationalen Sicht" (Milli Görüs).
Ab Mai 1979 begann er eine hauptamtliche Tätigkeit als Prediger; Anstellungsträger war ebenfalls Milli Görüs. 1980 wurde er Vorstandsmitglied der Mevlana-Moschee in Kreuzberg und im selben Jahr stellvertretender Vorsitzender der Föderation islamischer Vereinigungen und Gemeinden in Berlin. Ausweislich einer Bescheinigung der Mevlana-Moschee vom 13. April 1981 war er dort seit 1979 in ungekündigter Stellung als Vorbeter beschäftigt; mit einem Schreiben aus dem Jahre 1982 wurde eine Tätigkeit als Prediger, Vorbeter und Koranschullehrer seit 1979 bescheinigt. Nach Angaben des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde am 19. November 2004 ist seine hauptamtliche Tätigkeit an der Mevlana-Moschee im Jahre 2002 durch Kündigung seitens der Moschee beendet worden. Zu den Gründen der Kündigung äußerte er, vielleicht habe er anderswo mehr verdienen wollen; er werde 59 Jahre alt, er werde müde. Die Moschee habe seit 2002 keine Prediger mehr; er mache dort Urlaubsvertretung. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von Arbeitslosengeld, er sei als Imam nur noch ehrenamtlich tätig.
Am 12. Juni 2004 nahm der Antragsteller an einer Kundgebung unter dem Titel
"Sofortiger Stopp der Unmenschlichkeit im Namen der Demokratie im Irak und Verurteilung des brutalen Vorgehens des israelischen Militärs in Palästina" auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg teil. Der Antragsteller hatte nach seinen Freitagspredigten am 4. und 11. Juni 2004 in der Mevlana-Moschee die dort Anwesenden zur Teilnahme an dieser Kundgebung aufgerufen. Sie wurde außerdem durch ein Flugblatt, das am 11. Juni 2004 im Anschluss an das Freitagsgebet vor der Mevlana-Moschee verteilt wurde, sowie durch eine am 11. Juni 2004 in der Tageszeitung Milli Gazete, die nach Erkenntnissen der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung gilt, erschienene Anzeige beworben. Auf der von 450 Personen, insbesondere Türken, besuchten Veranstaltung trat der Antragsteller als letzter Redner nach etlichen emotional vorgetragenen Redebeiträgen an das Mikrophon. Er trug ein Gebet in zunächst arabischer, dann türkischer Sprache vor. Darin heißt es unter anderem:
" (...)Gnade uns um derentwillen, deren Namen neben deinem Namen erwähnt werden,
um der Märtyrer willen, die ihr Blut im Irak vergießen,
um der Lämmer willen, die gestern und heute in Jerusalem, in Bagdad und Kerbela ihr Leben lassen,
lass uns nicht zusammen mit den Ungläubigen in deinem Feuer verbrennen (...).
Sollte uns in jenem Land, in diesem Land, noch bevor der Vogel unserer Seele unseren als Käfig dienenden Körper verlässt, der Märtyrertod vergönnt sein,
dann lasse uns den schönsten des Märtyrertodes zuteil werden. (..)."
Zum Abschluss seines Gebetes setzte der Antragsteller hinzu: "Gesegnet sei Euer Kampf, angesehen sei Euer Kampf vor den Augen Gottes."
In einem Beitrag der ZDF-Fernsehsendung "Frontal 21", die am 9. November 2004 ausgestrahlt wurde, war unter anderm ein etwa anderthalbminütiger Ausschnitt aus einer der Freitagspredigten des Antragstellers in der Mevlana-Moschee zu sehen. In der deutschen Übertragung der in türkischer Sprache gehaltenen Predigt, mit der der Ausschnitt unterlegt war, wurde diese mit den folgenden Worten wiedergegeben:
"(…)Es gibt Deutsche, die auch gut sind. Aber sie sind und bleiben doch Atheisten.
Wozu nutzen sie also? Haben wir jemals einen Nutzen von ihnen gehabt? Auf der ganzen Welt noch nicht! Weil Gott mit ihnen Mitleid hatte, gab er ihnen Freuden im Diesseits, aber im Jenseits kann den Deutschen wegen seiner Ungläubigkeit nur das Höllenfeuer erwarten(…)."
"(…)Bei diesen Deutschen gab es keine Toiletten. In den Wohnungen waren keine Toiletten, als wir hierher kamen. Man musste vom 5. Stock bis in den letzten hinab. Dort war aus vier oder fünf Brettern eine Toilette gezimmert für die ganze Familie. Sie verrichtete ihre Notdurft auf einem Eimer. (…)"
"(…)Diese Deutschen, diese Atheisten, rasieren sich nicht unter den Armen. Ihr Schweiß verbreitet einen üblen Geruch und sie stinken. Sie benutzen daher Parfüm und haben deshalb eine ganze Parfümindustrie aufgebaut (…)."
Bezug nehmend auf die Ausstrahlung dieses Predigtausschnittes wurde auf der Internetseite der Islamischen Föderation unter der Überschrift "Der Redner entschuldigt sich" folgende Erklärung des Antragstellers vom 15. November 2004 veröffentlicht: "(..) Hiermit möchte ich mich öffentlich für meine damaligen Äußerungen entschuldigen. Diese waren ehrverletzend und falsch. Dennoch bitte ich diejenigen, die sich von diesen Ausfällen verletzt fühlen um Verzeihung. (...)". Wegen der weiteren Einzelheiten des Textes wird Bezug genommen auf Bl. 55 d. A.
Presse- und strafrechtliche Schritte unternahm der Antragsteller gegen das ZDF nicht.
Am 19. November 2004 nahm der Antragsteller in Begleitung des Sekretärs der Islamischen Föderation Kesici an einem so genannten "Sicherheitsgespräch" im damaligen Landeseinwohneramt Berlin teil, das mit Hilfe von Dolmetschern geführt wurde.
Im Verlaufe dieses Gespräches bestritt der Antragsteller, die Äußerungen, die in der Sendung des ZDF ausgestrahlt worden waren, so getan zu haben. Sie seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Entschuldigung für die Äußerungen sei erfolgt, weil die Angelegenheit Aufregung verursacht und Unruhe gestiftet habe. Er habe keine strafrechtlichen Schritte gegen das ZDF unternommen, weil dies in der Vergangenheit häufig keinen Erfolg gehabt habe.
Zu der Kundgebung am 12. Juni 2004 führte er aus, bei dem von ihm vorgetragenen Text habe es sich um ein Gedicht des islamischen Mystikers Yahyali Hasanefendi gehandelt. Er habe für den Beitrag kein Konzept gehabt. Er könne sich nicht erinnern, die Worte "..um der Märtyrer willen, die ihr Blut im Irak vergießen" geäußert zu haben, er könne das Gedicht nicht aus dem Stegreif vortragen. Er habe seine Rede nicht mit den Worten "gesegnet sei Euer Kampf, angesehen sei Euer Kampf vor den Augen Gottes" beendet; dies wäre eine Anstiftung zum Kampf gewesen. Auf Vorhalt des Originalzitats äußerte er, er könne sich nicht genau erinnern; vielleicht habe dies ein anderer Redner gesagt. Er habe so etwas nicht gesagt.
Er habe sich aufgrund einer zunächst mündlichen Absprache vom 11. November 2004 von allen öffentlichen Ämtern zurückgezogen; er beabsichtige nicht, weiter als Prediger zu wirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächs wird Bezug genommen auf
Bl. 64 ff. der Ausländerakte.
Nach Anhörung vom 30. November 2004 wurde der Antragsteller mit Bescheid des damaligen Landeseinwohneramtes Berlin vom 16. Dezember 2004 ausgewiesen; zugleich wurde ihm die Abschiebung angedroht. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Zur Begründung der auf § 45 Abs. 1 AuslG gestützten Ausweisung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe mit seinen Äußerungen am 12. Juni 2004 den internationalen Terrorismus unterstützt sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er gehe von ihm auch weiterhin eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus; dies zeige sich darin, dass sich der Antragsteller im Gespräch vom 19. November 2004 von diesen Äußerungen nicht ernstlich abgekehrt habe. Auch die in der Fernsehsendung "Frontal 21" ausgestrahlten Äußerungen belegten die Gefahr weiterer Äußerungen, mit denen der Antragsteller den Frieden zwischen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen und damit die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten persönlichen Belange des Antragstellers fielen demgegenüber nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
Hiergegen hat der Antragsteller am 13. Januar 2005 Klage (VG 25 A 5.05) erhoben. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag gestellt.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, er habe sich am 12. Juni 2004 lediglich in der lyrischen Form eines Bittgebetes geäußert. Die Übersetzung des Bittgebetes durch den Antragsgegner sei in mehreren Punkten unzutreffend; das richtige Verständnis des Textes ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. S. vom 5. Januar 2005. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf dieses Gutachten (Bl. 29 bis 33 d. A.) Bezug genommen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Prediger, Hodscha und Mitglied der Islamischen Föderation stets versucht, einen konstruktiven Beitrag zum Zusammenleben der Kulturen zu leisten. Er bezieht sich insoweit auf die Bescheinigung der Islamischen Föderation vom 7. Januar 2005 (Bl. 34 d.A.) und versicherte dies unter dem 19. Januar 2005 an Eides Statt.
Die in der Sendung am 9. November 2004 ausgestrahlten Äußerungen habe er nie getan.
Ohne die Vorlage des tatsächlichen Wortlautes der Predigt sei diese nicht geeignet, ein derart weitreichendes Vorgehen wie das der Ausländerbehörde zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien, wie die eidesstattlichen Versicherungen dreier Besucher des Gottesdienstes zeigten, auch nicht in der von der Ausländerbehörde in Bezug genommenen deutschfeindlichen Weise verstanden worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Äußerungen in einer Predigt und damit im Schutzbereich des Art. 4 GG getätigt worden seien. Diese Verfassungsnorm verwehre dem Staat weitgehend die Einmischung in Glaubensüberzeugungen und -handlungen. Die Entschuldigung, die im Übrigen nicht von ihm, sondern vom Vorstand der Islamischen Föderation stamme, sei vorgenommen worden, um deeskalierend zu wirken; dies sei, wie jüngste Beispiele aus Politik und Sport zeigten, eine gängige Praxis, aber kein Schuldeingeständnis. Eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wie sie für eine Ausweisung des nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei privilegierten Antragstellers erforderlich sei, liege nach dessen Rückzug aus allen öffentlichen Ämtern nicht mehr vor. Dies müsse nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 ("Orfanopoulos") auch vom Tatsachengericht berücksichtigt werden. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft; insbesondere habe der Antragsteller nicht geäußert, er wolle nach Bewilligung seiner Rente ohnehin in die Türkei zurückkehren. Auch könne aus der Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht auf die mangelnden sprachlichen Fertigkeiten des Antragstellers geschlossen werden; es sei normal, sich im Umgang mit einer Behörde eines Sprachmittlers zu bedienen.
Die Entscheidung der Behörde verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sein langjähriger Aufenthalt sei nicht zutreffend gewichtet worden; eine ausländerbehördliche Verwarnung bzw. Beschränkungen nach § 37 AuslG hätten als mildere Mittel zunächst in Betracht gezogen werden müssen. Die Ausweisung sei auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfolgt sei. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 25 A 5.05) gegen die
Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2004
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den in der Sache ergangenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, die vom seitens des Antragstellers beauftragten Gutachter vorgelegte Übersetzung sei unschlüssig beziehungsweise ändere nichts am Gehalt der Äußerungen des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf
Bl. 65 f. d. A. Diese Äußerungen, mit denen der Antragsteller im Ergebnis terroristische Attentate im Irak und in Israel ausdrücklich gebilligt und unterstützt habe, seien ungeachtet philologischer Feinheiten der Übersetzung nicht bestreitbar und bestritten.
Die Anforderungen des Art. 14 ARB 1 /80 an eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung seien erfüllt. Die Annahme einer weiteren schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe der Antragsteller nicht durch seinen Rückzug von allen Ämtern entkräftet. Sein jeweiliges diesbezügliches Verhalten sei verfahrensangepasst.
Insbesondere seine Aussage über seine Rückkehrwilligkeit sei nicht interpretationsfähig. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse sei die Behörde im Vorfeld vom Polizeipräsidenten von Berlin nach Aushändigung der Vorladung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Antragsteller einen Dolmetscher benötige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die Ausländerakten des Antragsgegners (2 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beschlussfassung waren.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als rechtmäßig. Da auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung besteht, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorerst vom Vollzug der Ausweisung verschont zu bleiben, dem gegenüber nicht.
Im Rahmen der summarischen Prüfung unterstellt die Kammer zugunsten des Antragstellers, wie zuvor schon die Behörde im angegriffenen Bescheid, dass dieser eine nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) privilegierte Rechtsstellung innehat. Die Klärung der sich im Rahmen der Prüfung dieser Vorschrift stellenden Fragen - ob nämlich der Antragsteller, der von 1979 bis zu der nach seinen Angaben im Jahre 2002 erfolgten Kündigung eine Tätigkeit als Prediger, Koranschullehrer und Vorbeter in der Mevlana-Moschee im Kreuzberg ausgeübt hat, dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört hat und daher aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses anspruchsberechtigt war, obwohl diese Tätigkeit möglicherweise ihrer Natur nach nur von türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden kann (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2004, Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 EWG/Türkei, D. 5.4, Rz. 2.4.1), und ob die nunmehr nach den Angaben des Antragstellers schon seit zwei Jahren bestehende Arbeitslosigkeit - die nach den Äußerungen des Antragstellers im Gespräch vom 19. November 2004 möglicherweise auch nicht unverschuldet ist - die eventuell aus dem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis erworbenen Ansprüche gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nicht berührt (anderer Ansicht zur Dauerarbeitslosigkeit etwa BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 24 B 00.3274 -,
InfAuslR 2003, 46-50) - behält die Kammer der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor.
Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, denen aufgrund des ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 - NVwZ 2005, 224, 225). Prüfungsmaßstab für die angegriffene Ausweisungsverfügung bleibt gleichwohl § 45 Abs. 1 Satz 1 AuslG, auf den sie bei ihrem Erlass am 16. Dezember 2004 gestützt wurde, denn nach der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleiben die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam; zu den in der Vorschrift beispielhaft genannten Maßnahmen gehören auch Ausweisungsverfügungen.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere beeinträchtigt, wenn ein Tatbestand der die Vorschrift des § 45 Abs. 1 AuslG spezifizierenden §§ 46 und 47 AuslG erfüllt ist. Vorliegend hat der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG verwirklicht. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn ihm gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen wäre. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates, die durch die Fähigkeit bestimmt wird, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Erforderlich ist eine Gefährdung des genannten Schutzgutes durch die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet. Eine solche liegt vor, wenn dieser Handlungen begeht, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen zur Gewährleistung des inneren und äußeren Friedens zu beeinträchtigen; dies ist grundsätzlich der Fall, wenn bei öffentlichen Aufrufen zur Gewalt aufgerufen oder die Anwendung von Gewalt verherrlicht wird (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2003, § 8 Rz. 43 f.).
Vorliegend hat sich der Antragsteller bei der Kundgebung unter dem Titel "Sofortiger Stopp der Unmenschlichkeit im Namen der Demokratie im Irak und Verurteilung des brutalen Vorgehens des israelischen Militärs in Palästina" auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg am 12. Juni 2004 vor etwa 450 überwiegend türkischen Teilnehmern unter anderem wie folgt in türkischer Sprache geäußert:
" (...)Gnade uns um derentwillen, deren Namen neben deinem Namen erwähnt werden,
um der Märtyrer willen, die ihr Blut im Irak vergießen,
um der Lämmer willen, die gestern und heute in Jerusalem, in Bagdad und Kerbela ihr Leben lassen,
lass uns nicht zusammen mit den Ungläubigen in deinem Feuer verbrennen (...)
Sollte uns in jenem Land, in diesem Land, noch bevor der Vogel unserer Seele unseren als Käfig dienenden Körper verlässt, der Märtyrertod vergönnt sein,
dann lasse uns den schönsten des Märtyrertodes zuteil werden. (..)."
Der Antragsteller beendete seine Rede mit den Worten
"Gesegnet sei Euer Kampf, angesehen sei Euer Kampf vor den Augen Gottes".
Hierbei handelt es sich um gewaltverherrlichende Äußerungen. Maßstab für das Verständnis des Textes muss die konkrete zeitgeschichtlich-politische Situation und der Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Teilnehmers jener Kundgebung auf dem Oranienplatz sein. Dass es sich bei dem vorgetragenen Gebet um ein in den frühen achtziger Jahren, also, wie der vom Antragsteller beauftragte Gutachter betont, ein "definitiv vor der ersten Intifada" verfasstes Gedicht des islamischen Mystikers Yahyali Hasanefendi handelt, wird den meisten Teilnehmern der Veranstaltung nicht bekannt gewesen sein. Ein historisierendes, die aktuellen politischen Bezüge ausblendendes Verständnis scheidet daher und auch, weil der Antragsteller selbst aktualisierende Einschübe in den Text vorgenommen hat, aus. Zu berücksichtigen für die Wirkungen des Textes ist weiter, dass es sich um einen Beitrag am Ende einer in weiten Teilen aufgrund der vorhergehenden Redebeiträge, etwa das Verlesen eines Briefes einer im Gefängnis in Abu Ghraib inhaftierten Frau, äußerst emotional verlaufenen - geradezu aufwühlenden - Veranstaltung handelte, der durchschnittliche Teilnehmer daher emotional erheblich berührt und so für das Mitschwingen sich assoziativ einstellender Bezüge besonders empfänglich war. Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei dem Redebeitrag des Antragstellers um ein über die passive Rezeption der Berichte aus den Krisenregionen hinaus die Zuhörer einbeziehendes ("Gnade uns..") Bittgebet handelt, das als Antwort der Zuhörer auf das in der Veranstaltung Gehörte formuliert war und in Teilen quasi selbstverpflichtenden Charakter aufweist.
Der erste der in Rede stehenden Verse enthält in den beiden Eingangszeilen eine Verherrlichung derjenigen, die ihr Blut vergießen; sie werden als diejenigen bezeichnet, deren Namen neben dem Namen Gottes erwähnt werden. Die Tonbandaufnahme ergibt allerdings insofern nicht eindeutig, ob der Antragsteller "im Irak" oder "um des Glaubens willen" gesagt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten weiter, ob das Wort "gazi" als Bezeichnung derjenigen, die ihr Blut vergießen, mit "Märtyrer" oder "Kriegsheimkehrer" zu übertragen ist. Diese Streitpunkte können hier letztlich offen bleiben; die Zeilen enthalten jedenfalls eine Verherrlichung derjenigen, die in aktivem Kampf ihr Blut vergießen - im Irak oder um ihres Glaubens willen.
In der dritten Zeile werden in gleichermaßen verherrlichender Weise (der Bezug der ersten Zeile wirkt weiter) die "Lämmer" erwähnt, die "gestern und heute (bzw. heute und früher) in Jerusalem, in Bagdad und Kerbela ihr Leben lassen". Das Originalgedicht erwähnt an dieser Stelle nur Kerbela; der Antragsteller hat hier als aktualisierenden Bezug Jerusalem und Bagdad hinzugefügt.
Die Bezeichnung als "Lämmer" legt die Assoziation zu Opferlämmern nahe. In ihr schwingt einerseits das eher passive Erleiden des Todes, andererseits aber auch die Bedeutung des unschuldig-geopfert-Werdens mit. Letztere lässt einen Bezug der Zeile nicht nur auf die palästinensischen Opfer israelischer Vergeltungsschläge oder die zivilen Opfer des Krieges im Irak, sondern auch eine Übertragung auf diejenigen zu, die sich "unschuldig" im Kampf gegen die als ungerecht empfundenen Besatzer in Israel oder dem Irak selbst - als Selbstmordattentäter - opfern. So schließt denn auch der vom Antragsteller zugezogene Gutachter nicht aus, dass die Zuhörer des Antragstellers bei diesem Vers an Selbstmordattentäter gedacht haben könnten.
Die Erwähnung der Städtenamen stellt für den Zuhörer den Bezug zur aktuellen zeitgeschichtlich-politischen Situation her. Insbesondere die Erwähnung Kerbelas weist über die Assoziation zur historischen Schlacht im Jahre 680, in der der direkte Nachkomme Mohammeds den Tod fand, auf die aktuellen Ereignisse des Jahres 2004, insbesondere des Mai 2004, hin, als die Stadt zwischen der Miliz des Schiitenführers Sadre und den US-amerikanischen Truppen umkämpft war (vgl. hierzu www.faz.net/s/, Bericht vom 7. Mai 2004, aufgerufen am 9. Februar 2005). Das Vorgehen der US-Streitkräfte wurde dabei in Teilen der islamischen Welt als Angriff auf das in Kerbela befindliche Heiligtum, die Schreine des Hussein und seines ebenfalls in der Schlacht im Jahre 680 gefallenen Halbbruders Ali, gewertet. Der 28. Mai 2004 wurde daher von Ajatollah Khamenei, dem Oberhaupt der Islamischen Revolution im Iran, zum nationalen Volkstrauertag für die bei den Kämpfen um Kerbela und Nadschaf gefallenen Muslime erklärt (http://www.islam-pure.de, aufgerufen am 9. Februar 2005). Infolge dieser Erklärung riefen islamische Führer paramilitärischer Organisationen zur Teilnahme an Selbstmordkommandos auf; der Internetdienst Rouydad berichtete, die erste Truppe von Selbstmordattentätern sei auf dem Weg in den Irak (http://www.vredesite.nl /andernieuws/2004/week24, aufgerufen am 9. Februar 2005).
Mit seinem Gebet knüpfte der Antragsteller an diese dem durchschnittlichen, der islamischen Welt zugehörigen Zuhörer bekannte Assoziationskette an.
Mit dem zweiten hier in Rede stehenden Vers wird die Ebene des passiven Erleidens des Glaubens- oder Märtyrertodes eindeutig verlassen. Auch nach der Interpretation des vom Antragsteller herangezogenen Gutachters ist unter "dieses Land" die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Eine Situation wie im Irak oder im Nahen Osten, bei der ein passives Getötetwerden um des Glaubens willen immerhin in Betracht kommt, ist hier nicht denkbar. Folglich kann insofern der Märtyrertod - oder Glaubenstod, wie der vom Antragsteller hinzugezogene Gutachter übersetzt, ohne dass sich hieraus ein nennenswerter Unterschied zu der im Bescheid zitierten Übersetzung ergäbe - hier nur ein aktiver, selbst herbeigeführter sein. Mit dem Zitat dieses Verses lenkt der Antragsteller in religiös verpflichtender Form den geistigen Horizont seiner Zuhörer auf die Möglichkeit hin, selbst als aktiver Märtyrer zu sterben. Hier liegt für den durchschnittlichen Zuhörer die Assoziation zur Möglichkeit der Begehung von Selbstmordattentaten sehr nahe.
Hinsichtlich der letzten Zeile des Redebeitrages - "Gesegnet sei Euer Kampf…"- liegt eine authentische Interpretation des Antragstellers vor. Im Gespräch vom 19. November 2004 hat er, freilich in dem Bemühen, diesen nach dem vorliegenden Tonbandmitschnitt eindeutig von ihm gesprochenen Satz einem anderen Redner zuzuweisen, als "Aufforderung zum Kampf" interpretiert.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antragsteller in seiner Rede am 12. Juni 2004 auf dem Oranienplatz aktive Glaubenskämpfer verherrlicht hat, über das passive Getötetwerden in einer Weise gesprochenen hat, die ein Mitschwingen von Assoziationen zu Selbstmordattentaten erlaubt, die Möglichkeit von Selbstmordattentaten in der Bundesrepublik Deutschland assoziativ nahe gelegt und eine Aufforderung zum Kampf ausgesprochen hat. Hiermit hat er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gefährdet, so dass der Ausweisungstatbestand erfüllt ist.
Der Antragsteller genießt, da er seit 1983 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist, besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Danach ist seine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Schwerwiegende Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, und es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - InfAuslR 2000, 105, 107 f.; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - NVwZ 1997, 1119 f.).
Vorliegend hat der Antragsteller mit seinen am 12. Juni 2004 getätigten Äußerungen in erheblichem Maße ein hochrangiges Schutzgut, nämlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, gefährdet. Eine wirkliche Abkehr von seinen dort getätigten Äußerungen hat der Antragsteller nicht vollzogen. Vielmehr hat er diese im Gespräch bei der Ausländerbehörde am 19. November 2004 und in seinem schriftsätzlichen Vorbringen zu bagatellisieren versucht, indem er behauptete, missverstanden worden zu sein, beziehungsweise die Äußerungen - trotz schriftlicher Vorlage des aufgezeichneten Originaltextes - gänzlich bestritten. Bereits die hierin zutage tretende mangelnde Einsicht in das bisherige Fehlverhalten rechtfertigt die hinreichend verlässliche Annahme, von dem Antragsteller seien zukünftig vergleichbare Verfehlungen zu befürchten.
Mit den Äußerungen in der zu Beginn des Ramadan von ihm in der Mevlana-Moschee vor etwa 1.200 Muslimen gehaltenen Freitagspredigt, die durch ihre Ausstrahlung in der ZDF-Fernsehsendung "Frontal 21" vom 9. November 2004 bekannt wurden, hat der Antragsteller überdies wiederum eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung begangen. Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist der Inbegriff aller Normen, deren Beachtung über das gesetzte Recht hinaus nach allgemeiner Auffassung zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens gehört.
Die Äußerungen in der Predigt sind, soweit sie Deutsche als Atheisten bezeichnen, denen wegen ihrer Ungläubigkeit das Höllenfeuer droht, geeignet, das friedliche und auf Toleranz gegründete Zusammenleben deutscher und nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen unterschiedlicher Religions- und Glaubenszugehörigkeit empfindlich zu stören. In den vom Antragsteller geäußerten Gedanken zur Nützlichkeit der seiner Auffassung nach "atheistischen" Deutschen liegt zudem eine scharfe Abgrenzung zwischen diesen und "rechtgläubigen" nichtdeutschen Muslimen, die deutlich desintegrative Züge zeigt, die unter Bezugnahme auf religiöse Unterschiede das Entstehen von Parallelgesellschaften fördert. Soweit sich die Äußerungen auf die hygienischen Gewohnheiten und Verhältnisse beziehen, sind sie überdies geeignet, die deutsche Mehrheitsbevölkerung in den Augen der bei der Predigt Anwesenden herabzusetzen und verächtlich zu machen. Das Ausmaß der durch die Äußerungen des Antragstellers veranlassten Störung der öffentlichen Ordnung wird dadurch vergrößert, dass sie nach den Angaben des Antragstellers in der Freitagspredigt der ersten Woche des Ramadan - der religiös bedeutsamsten Zeit des Jahres nach den Vorstellungen des Islam - erfolgten, zu der etwa 1.200 Muslime in der Moschee anwesend waren, insbesondere auch solche, die sonst nicht oder nicht regelmäßig zum Freitagsgebet erscheinen.
Der Antragsteller hat in dem am 19. November 2004 in der Ausländerbehörde geführten Gespräch zunächst geäußert, die oben zitierten Ausführungen seien aus dem Zusammenhang gerissen worden, es seien nur Teile aus seiner Rede herausgefiltert worden. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat schriftsätzlich bemängelt, dass der ursprüngliche auf Türkisch gesprochene Text der Predigt nicht vorliege; ohne diesen sei eine Beurteilung der Äußerungen des Antragstellers nicht möglich. Die korrekte Wiedergabe der Äußerungen des Antragstellers wird weiter bestritten.
Die Kammer geht jedoch - insbesondere im Rahmen der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - im Hinblick auf die wenn auch nicht vom Antragsteller selbst verfasste, so doch unter seinem Namen als "handschriftlich unterschrieben" auf der Internetseite der Islamischen Föderation veröffentlichte Entschuldigung vom 15. November 2004 sowie seinen Rückzug von allen öffentlichen Ämtern davon aus, dass der Antragsteller sich wie zitiert geäußert hat. Die Erklärungsversuche des Antragstellers für diese Entschuldigung - sie sei lediglich erfolgt, weil die "Angelegenheit Aufregung verursacht und Unruhe gestiftet" habe, und dies entspreche gängiger Praxis, wenn in der Öffentlichkeit heftig über öffentliches oder vermeintliches Fehlverhalten diskutiert werde, impliziere aber kein Eingeständnis der Richtigkeit der unterstellten Äußerungen, überzeugen die Kammer nicht. Erheblich näher liegt in einem solchen Fall, dass den vermeintlich falschen Vorwürfen entgegengetreten und - liegt einem Rücktritt tatsächlich nur eine Deeskalationsabsicht zugrunde - eben dies bei Rückzug aus der Öffentlichkeit thematisiert und gerade keine Entschuldigung geäußert wird. Anders liegt es im Fall des Antragstellers, der sich in der in seinem Namen abgegebenen Erklärung ausdrücklich entschuldigt, weil seine Äußerungen verletzend und falsch waren und diesbezüglich von "Ausfällen" spricht. Darüber hinaus hat der Antragsteller in der ihm zuzurechnenden Entschuldigung von seinem "persönlichen Unvermögen" gesprochen, "der muslimischen Gemeinschaft Sachverhalte adäquat zu erklären, ohne andere Kulturen und Religionen herabzusetzen oder zu entwürdigen". Er habe damit "gegen die fundamentalen Spielregeln unseres gesellschaftlichen Miteinanders verstoßen". Damit hat der Antragsteller selbst mit seiner unter die Erklärung gesetzten Unterschrift die begangene Störung der öffentlichen Ordnung eingeräumt. Das ist weit mehr als ein bloßer Rücktritt zur Deeskalation, vielmehr eine ausdrückliche Bestätigung des Fehlverhaltens. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dreier Besucher des Freitagsgebets, die besagen, dass die ausgestrahlten Äußerungen nicht mit dem tatsächlichen Wortlaut der Predigt übereinstimmten, erscheinen vor dem Hintergrund der weitgehenden und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung abgegebenen Erklärungen des Antragsteller unglaubhaft und verfahrensangepasst.
Der durch die Äußerungen vom November 2004 belegten Annahme, dass vom Antragsteller auch künftig erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewärtigen sind, steht auch nicht entgegen, dass er nach seinen eidesstattlich versicherten Angaben von allen öffentlichen Ämtern als Hodscha und Prediger zurückgetreten ist beziehungsweise wie ein mit Fax vom 7. Januar 2005 übermitteltes Schreiben der Mevlana-Moschee, datiert vom 11. November 2004, ausweist, von deren Vorstand bis zur Klärung aller gegen ihn erhobenen Vorwürfe seiner Ämter enthoben wurde. Wie das Leumundszeugnis der Islamischen Föderation in Berlin vom 7. Januar 2005 belegt, ist der Antragsteller in der muslimischen Gemeinschaft weit über die Grenzen Berlins hinaus bekannt. Er hat bei Konflikten als Mediator fungiert, hat starken Einfluss auf die jugendlichen Muslime und wurde in persönlichen Konflikten, etwa Eheproblemen, als Berater hinzugezogen. In seiner Funktion als Vorbild hat er Ratschläge geben können, die von den Betroffenen eingehalten wurden.
Eine derartige in langen Jahren gewachsene Autorität, wie sie hier dem Antragsteller seitens der Islamischen Föderation bescheinigt wird, wird nicht durch die Entbindung von öffentlichen Ämtern wirkungslos. Sie wirkt vielmehr im Hintergrund auch ohne öffentliche Auftritte fort. Solange der Antragsteller im Bundesgebiet anwesend ist, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines Bekanntheitsgrades weiterhin von Einzelpersonen wegen ihrer persönlichen Anliegen wie auch von Vertretern der Gremien, denen er nach seinem Rückzug von allen Ämtern - etwa dem Vorstand der Mevlana- Moschee - nicht mehr offiziell angehört, aufgesucht und nach seinem Rat gefragt werden wird. Ein derartiges Weiterwirken des Antragstellers im Hintergrund ist überdies einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogen. Zudem steht zu befürchten, dass der eben beschriebenen Art der Einflussnahme durch den Antragsteller noch zusätzliches Gewicht dadurch zukommt, dass seine Äußerungen als die einer islamischen Autorität, die - wie es in der muslimischen Gemeinschaft mindestens teilweise wohl aufgenommen worden sein dürfte - aufgrund der Reaktion der deutschen Mehrheitsgesellschaft ihren Platz räumen musste, eine Überhöhung erfahren könnten.
Die Ausweisungsverfügung entspricht damit auch Art. 14 ARB 1/80. Mit den vorstehenden Ausführungen ist zugleich belegt, dass vom Antragsteller eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. Nazli -, InfAuslR 2000, 161, 164), ausgeht.
Das ihr nach Erfüllung des Tatbestandes § 45 Abs. 1 AuslG eröffnete Ermessen hat die Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat sie die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Belange vollständig in ihre Ermessenserwägungen einbezogen und beanstandungsfrei dahin gewichtet, dass ihnen gegenüber der Schwere des Ausweisungsgrundes sowie der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. So hat sie gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zugunsten des Antragstellers seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt, aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere im Hinblick auf die ungeachtet eines über dreißigjährigen Aufenthaltes mangelnden Sprachkenntnisse des Antragstellers - denen eine Schlüsselfunktion für die Integration in die hiesige Gesellschaft zukommt - eine tiefgreifende Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen nicht erkennbar ist. Dass der Antragsteller über fundierte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, hat er selbst nicht vorgetragen.
Die Behörde hat weiter die im Gespräch vom 19. November 2004 geäußerte Absicht des Antragstellers, nach Bewilligung seiner Rente, die er in sechs bis zwölf Monaten erwarte, in die Türkei zurückzukehren, einbezogen und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dieses wirtschaftliche Interesse auch vom Ausland aus verfolgen könne. Dass die diesbezügliche Äußerung des Antragstellers, wie sein Verfahrensbevollmächtigter meint, sich nur auf die Dauer des Rentenbewilligungsverfahrens bezogen und der Antragsteller keine Rückkehrabsicht geäußert habe, entspricht nicht dem Verständnis, das sich bei unbefangener Lektüre der betreffenden Textpassage des Gespräches vom 19. November 2004 einstellt.
Weiter hat die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG den ebenfalls langjährigen Aufenthalt sowie den verfestigten Aufenthaltsstatus der Ehefrau und des im Bundesgebiet geborenen einunddreißigjährigen Sohnes des Antragstellers im Bundesgebiet berücksichtigt. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass der Ehefrau, die erkennbar keine eigenständigen Integrationsleistungen über die des Antragstellers hinaus erbracht hat, ggf. die gemeinsame Rückkehr und die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland zumutbar ist. Bezüglich des einunddreißigjährigen Sohnes des Antragstellers, der nach dessen Angaben hier einem Studium nachgeht, hat sie zutreffend auf die Möglichkeit, die altersbedingt ohnehin stark gelockerte familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche wahrzunehmen, verwiesen.
Weitere zu berücksichtigende Belange, etwa die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG genannten, waren, wie die Behörde richtig festgestellt hat, vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung nicht dargetan oder sonst erkennbar. Erhebliche neue Tatsachen, hinsichtlich derer das Gericht in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO der Behörde Gelegenheit zur Anpassung ihrer Entscheidung und zur aktuellen Ermessensausübung hätte geben müssen, sind seit Erlass des Bescheides nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Rückzug des Antragstellers vor Bescheiderlass erfolgt.
Die seitens der Behörde getroffene Entscheidung, den Antragsteller angesichts der Verwirklichung des Tatbestandes des § 45 Abs. 1 AuslG auszuweisen, ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden. Eine Maßnahme nach § 37 AuslG, der das Verbot und die Beschränkung der politischen Betätigung von Ausländern regelt, kam nicht in Betracht, da die den Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllenden Äußerungen des Antragstellers Ursprung und Ausdrucksformen in dessen religiösen Überzeugungen finden und somit schon nicht vom Tatbestand des § 37 AuslG, der eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 GG darstellt, erfasst werden.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GG.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angeführte ausländerrechtliche Verwarnung ist erkennbar nicht im gleichen Maße wirksam, die vom Antragsteller ausgehende erhebliche Gefährdung abzuwehren.
Die Ausweisung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Mit seinen ausgewogenen und abgestuften Regelungen wird das Ausländergesetz grundsätzlich den Verhältnismäßigkeitsanforderungen dieses europäischen Verhältnismäßigkeitsgebotes gerecht ( BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - NVwZ 1999, 775, 778); dies gilt auch für Ausweisungsvorschriften.
Die Ausweisung des Antragstellers stellt auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ungeachtet der religiösen Form die vom Antragsteller am 12. Juni 2004 getätigten Äußerungen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach keinen Bezug zu den religiösen Grundüberzeugungen des Islam haben, noch vom Schutzbereich des Grundrechts in Form der Bekenntnisfreiheit (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 2002, Art. 4 Rz. 8, 10) umfasst werden. Jedenfalls findet auch die von Art. 4 GG geschützte Bekenntnisfreiheit ihre Schranken in kollidierendem Verfassungsrecht; hier wirkt Art. 136 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG wie ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, a.a.0., Art. 4 Rz. 31, Art. 136 WRV Rz. 1), der den hier vorgenommenen ordnungsrechtlichen Eingriff in den etwa tangierten Schutzbereich rechtfertigt.
Auf das als Art. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 in Kraft getretene FreizügigkeitsG/EU kann sich der Antragsteller im vorliegenden noch nach dem AuslG zu beurteilenden Fall nicht berufen.
Der angegriffene Bescheid unterliegt auch insofern keinen rechtlichen Bedenken, als gegen ihn das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht gegeben ist. Die europarechtlich vorgegebenen Verfahrensregeln für Unionsbürger gelten für die ihnen materiell-rechtlich weitgehend gleichgestellten türkischen Staatsangehörigen, die unter den ARB 1/80 fallen, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. August 2004 - 7 C 29.02 - a.a.O., m.w.N.) ist offen, ob und inwieweit auf die Ausweisung aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer auch solche gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu übertragen sind, die nur verfahrensrechtlichen Inhalt haben. Das OVG Berlin (Beschluss vom 30. Juli 2004
- 8 S 336.02 - zitiert nach juris) erstreckt die Gleichstellung nicht auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2004, InfAuslR 04, 189). Dem schließt sich für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Kammer an.
Gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie entspricht dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.9.1995, NVwZ 1996, 58 ff.) bedarf es in den Fällen, in denen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffekts überwiegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
In der Person des Antragstellers besteht die begründete Gefahr, dass er auch während der Dauer des von ihm betriebenen Verfahrens gegen die Ausweisung die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße gefährden wird. Eine Abkehr des Antragstellers von den von ihm am 12. Juni 2004 geäußerten Positionen ist nicht erkennbar; vielmehr hat er im Gespräch vom 19. November 2004 und durch sein schriftsätzliches Vorbringen den Versuch unternommen, diese zu bagatellisieren oder in Abrede zu stellen. Mit den in der Freitagspredigt, deren Ausschnitte am 9. November 2004 ausgestrahlt wurden, getätigten Äußerungen, die letztlich nur zufällig bekannt wurden, da das Kamerateam, wie der Antragsteller zunächst angegeben hatte, über den vereinbarten Rahmen hinaus gefilmt hatte, hat er ein zweites Mal innerhalb weniger Monate den gesellschaftlichen Frieden und damit den Grundkonsens des Zusammenlebens der deutschen Mehrheitsbevölkerung und nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen erheblich gestört. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung, sofern sie in ihrem Kernbereich des friedlichen Zusammenlebens ethnisch wie religiös verschiedener Bevölkerungsgruppen betroffen ist, sind aber so überragend hohe Schutzgüter, dass regelmäßig ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland besteht. Angesichts dessen überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffekts das überragende öffentliche Vollzugsinteresse nicht.
Die im Bescheid vom 16. Dezember 2004 angegriffene Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist entsprechend § 102 Abs. 1 AufenthG ebenfalls weiter wirksam und entspricht den danach als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden §§ 49, 50 AuslG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes auf §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.