VERWALTUNGSRECHT
Wettkampfsport darf nicht bevorzugt werden
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Berlin (jur). Bei der Vergabe von Sportstätten an Vereine dürfen Wettkampfsportarten nicht bevorzugt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 13. Februar 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit einem Freizeitturnverein recht gegeben (Az.: VG 26 L 286.14). Zumindest nach den Berliner Regelungen solle sowohl Freizeit- als auch Spitzensport ausgewogen gefördert werden.
Der Berliner Turnverein hatte sich dagegen gewandt, dass das Berliner Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zwei Sporthallen vorrangig an wettkampfbezogene Sportangebote vergibt. Der Turnverein bot jedoch nur für Freizeitsportler ein Angebot an, so dass er bei der Nutzung der Sporthallen häufiger das Nachsehen hatte.
Das Verwaltungsgericht stellte im Eilverfahren in seinem Beschluss vom 4. Februar 2015 nun klar, dass das Berliner Sportförderungsgesetz einen Vorrang für wettkampfbezogene Sportangebote nicht vorsieht. „Die Sportförderung solle jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit oder ohne organisatorischer Bindung zu betätigen“, so die Berliner Richter.
Ziel der gesetzlichen Bestimmungen sei eine „ausgewogene und bedarfsgerechte Förderung von Freizeit-, Breiten- und Spitzensport“. Das Bezirksamt müsse daher über die Vergabe der Sporthallen neu entscheiden.
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage