BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Ende der Geschäftsbeziehungen und Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Girokontos
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Die Überziehung eines Girokontos über den Kreditrahmen hinaus kann zur einseitigen
Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die Bank und zu einer Mitteilung
an die Schufa führen.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsverfahren
über die Folgen einer Kontoüberziehung zu entscheiden. Ein Bankkunde hatte
bereits in der Vergangenheit mehrfach den ihm eingeräumten Kreditrahmen überzogen
und vergeblich um eine Erhöhung gebeten.
Als er den Kreditrahmen durch Ausstellung von 15 Euroschecks erneut überschritt, beendete
de Bank die Geschäftsbeziehung und teilte der Schufa den Sachverhalt unter
dem Stichwort „Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Kontoinhaber“ mit.
Der Kunde wandte sich gegen diese Mitteilung und machte geltend, er habe die Kreditrahmenüberschreitung bereits zurückgeführt, andere Banken hätten die Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen abgelehnt und er habe berufliche Nachteile zu befürchten.
Die Richter des 16. Zivilsenats gelangten in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen
Entscheidung de Landgerichts Frankfurt am Main zu der Auffassung, dass die Auskunftserteilung
an die Schufa mit allen für den Bankkunden negativen Folgen rechtmäßig
war.
Der Kunde habe sich in der so genannten Schufa-Klausel damit einverstanden erklärt,
dass dieser die „Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens“ mitgeteilt werden
dürfen. Bei der Mitteilung komme es auch nur auf die zivilrechtliche Vertragsverletzung
an, so dass dem Bankkunden entgegen seiner Auffassung kein strafrechtlich relevantes
Verhalten zum Vorwurf gemacht werde.
Die Bank sei zu der Mitteilung trotz der Zurückführung der Kreditrahmenüberschreitung
berechtigt, weil die Bank gegenüber dem Kunden bereits zuvor ständige Kreditüberziehungen
beanstandet und einen Wunsch auf Erhöhung des Kreditrahmens ausdrücklich
abgelehnt hatte.
Überschreite der Kunde in Kenntnis dieser Umstände den Kreditrahmen erneut, könne
die Bank aus der besonders groben Verletzung vertraglicher Pflichten Konsequenzen
ziehen und nicht nur die Geschäftsbeziehung von den Kunden beenden, sondern auch
von ihrem Mitteilungsrecht gegenüber der Schufa Gebrauch machen. Dass daraus andere
Kreditinstitute ihrerseits Konsequenzen gezogen haben, habe sich der Kunde letztlich
selbst zuzuschreiben.
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September
2002 – Az: 16 U 92/2002