BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
OLG Frankfurt klärt Haftungsfrage bei Anlagebetrug mit Gold
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OLG Frankfurt klärt Haftungsfrage bei Anlagebetrug mit Gold © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), klärt die Haftungsfrage im Fall eines Anlagebetrugs mit Gold (Az. 13 U 180/22). Trotz der Betroffenheit von Anlegern durch die Machenschaften einer Anlagegesellschaft, wurde die Lagerhaltungsfirma von der Haftung freigesprochen.
Investoren falsch informiert
Die betroffene Anlagegesellschaft bot Investitionsgelegenheiten in physisches Feingold, welches über eine Strukturvertriebsmethode vermarktet wurde. Dabei wurden Investoren bezüglich der realen Goldmenge und ihrer vermeintlichen Besitzansprüche irreführend informiert.
Das angeklagte Unternehmen verwaltet unter anderem ein Hochsicherheitsdepot, in dem im Zuge der Investitionsvereinbarungen Gold von der Anlagefirma eingelagert wurde, ohne dass die Lagerhaltungsfirma von den betrügerischen Handlungen Kenntnis hatte.
Lagerhalter haftet nicht bei Betrug ohne Wissen
Das OLG Frankfurt entschied, dass zwischen der Anlagegesellschaft und dem Lagerhalter kein Vertrag besteht, der Schutzansprüche für die Anleger begründen könnte. Ebenso wurde festgestellt, dass bei fehlender Kenntnis des betrügerischen Verhaltens der Anlagegesellschaft keine Haftung der Lagerhalterin für sittenwidrige Schädigung der Anleger vorliegt.
Demnach wurde die Berufung eines geschädigten Anlegers, der eine Entschädigung von circa 250.000 Euro forderte, abgewiesen.
Tipp: Aus dieser Gerichtsentscheidung lässt sich ableiten, dass bei Investitionsbetrug die Haftung der an der Verwahrung beteiligten Dritten streng nach deren Kenntnisstand und direkter Vertragsbindung zu bewerten ist. Investoren sollten daher die Integrität und Vertragsbeziehungen aller Beteiligten sorgfältig prüfen.