BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Für „Sofortüberweisung“ oder Zahlung mit PayPal keine Extragebühr
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München (jur). Onlineshops dürfen für die Bezahlung per „Sofortüberweisung“ oder mit PayPal keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Das hat das Landgericht München I in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2018 entschieden (Az.: 17 HK O 7439/18). Es gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Reiseunternehmen statt.
Das beklagte Unternehmen bietet seine Fernbus-Reisen auch im Internet an. Bei Zahlung per „Sofortüberweisung“ oder mit PayPal wurde zusätzlich zum Reisepreis eine weitere Gebühr fällig.
Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale. Beide Zahlarten basierten letztlich auf einer SEPA-Lastschrift. Laut Gesetz dürften die Händler hier für keine Gebühren nehmen.
Dem ist das Landgericht München I nun gefolgt.
Extra-Gebühr unzulässig
Eine „Sofortüberweisung“ beruhe immer auf einer SEPA-Lastschrift. Es sei lediglich die Sofort GmbH dazwischengeschaltet, die prüft, ob das Konto ausreichend gedeckt ist. Die geschehe auf Veranlassung und im Interesse des Verkäufers, betonte hierzu das Landgericht. Schon deshalb sei eine Extra-Gebühr unzulässig.
Ähnlich sei für Buchungen über PayPal seitens der Verbraucher in aller Regel ein Giro- oder ein Kreditkartenkonto hinterlegt. Über diese werde die Zahlung letztlich abgewickelt. Auch hier dürfe der Händler daher keine Gebühren verlangen. Dies sei inzwischen auf EU-Ebene sogar ausdrücklich geregelt.
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