BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Kreditwiderruf schlägt nicht auf Lebensversicherung durch
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Karlsruhe (jur). Wenn Verbraucher einen Darlehensvertrag widerrufen, greift der Widerruf nicht auch für eine gleichzeitig zu Tilgungszwecken abgeschlossene Kapitallebensversicherung. Denn es handelt sich nicht um ein sogenanntes verbundenes Geschäft, urteilte am Dienstag, 5. Mai 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 406/13).
Er wies damit eine Frau aus Niedersachsen ab. Sie hatte 2002 bei der Santander Bank ein Darlehen aufgenommen. Dies sollte zum Ende der Laufzeit auf einen Schlag durch eine gleichzeitig abgeschlossene „tilgungsersetzende Kapitallebensversicherung“ getilgt werden.
Ein solches Vertrags-Doppel ist insbesondere zur Immobilienfinanzierung verbreitet. Nach Stichprobenuntersuchungen der Verbraucherzentralen waren bis etwa 2009 die Widerrufsbelehrungen der Banken für Immobiliendarlehen allerdings in den allermeisten Fällen unzureichend. Dies führt dazu, dass Verbraucher das Darlehen noch bis heute widerrufen und so rückabwickeln können, sofern die Belehrung nicht nachgeholt wurde.
Im Streitfall hatte die Santander-Kundin ihren Darlehensvertrag 2011 widerrufen. Gleichzeitig wollte sie auch die Kapitallebensversicherung rückabwickeln. Wie nun der BGH entschied, schlägt hier aber die Kündigung des Darlehens nicht auf die Versicherung durch.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, eine Kündigung wirke sich nur dann auf einen weiteren Vertrag aus, wenn es sich um ein „verbundenes Geschäft“ handelt. Dies setze bei Darlehen voraus, dass der zweite Vertrag mit dem Kredit finanziert wurde und zudem „beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“.
Bei einem Kredit und einer Kapitallebensversicherung sei dies nur erfüllt, wenn das Darlehen als Einmalbetrag sofort in die Versicherung einbezahlt wird. Hier sei es aber gerade umgekehrt gewesen: Die Versicherung habe dazu dienen sollen, später den Kredit auf einen Schlag zu tilgen. Von den Regelungen zum „verbundenen Geschäft“ sei dies nicht erfasst, betonte der Banken-Senat des BGH.
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