ERBRECHT
Testamentsvollstreckung durch deutschen Testamentsvollstrecker in Spanien
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Den Testamentsvollstrecker treffen zahlreiche Aufgaben und Pflichten, deren Wahrnehmung in Spanien oftmals mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Beitrag gibt eine kurze Einführung in die besonderen rechtlichen Probleme bei Spanienvermögen.
Auf die Testamentsvollstreckung anwendbares Erbrecht
War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger, so ist sowohl aus deutscher Sicht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) als auch aus spanischer Sicht (Art. 9 Abs. 8 Código Civil) deutsches materielles Erbrecht anzuwenden (nicht zu verwechseln mit dem Steuerrecht, siehe unten). Dies betrifft auch die Testamentsvollstreckung.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Nach deutschem Ebrecht treffen den Testamentsvollstrecker zahlreiche Pflichten (mehr Informationen zu steuerlichen Pflichten), deren Verletzung Schadenersatzansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auslösen können.
Nachlasssicherung durch den Testamentsvollstrecker
Dringlichste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Nachlasssicherung. Hierzu gehört insbesondere die Benachrichtigung von Banken über den Tod des Kunden, um unberechtigte Verfügungen von Dritten zu verhindern. Da nach spanischem Recht Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers zwingend erlöschen, genügt die bloße Information. Auf die Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses muss man daher nicht warten.
Allerdings sollte man sich dies gut überlegen, da nach Information der Bank von der Bank keinerlei Überweisungen mehr getätigt werden. Dies kann dazu führen, dass Gläubiger keine Zahlungen erhalten und die Leistungen (Strom! Wasser!) einstellen. Ferner ist die zwangsweise Durchsetzung der Forderung mit entsprechenden Kosten zu besorgen.
Neben der Kontaktaufnahme mit Banken, sollte bei Immobilienvermögen auch mit der Hausverwaltung und Nachbarn Kontakt aufgenommen werden und Maßnahmen der Sicherung und Instandhaltung getroffen werden. Alternativ können örtliche Dienstleister beauftragt werden. Bei Dauertestamentsvollstreckung sollte außerdem über den Versicherungsschutz nachgedacht werden.
Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers
Sehr dringlich ist auch die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer, da die Erbschaftsteuererklärung spätestens 6 Monate nach dem Tod des Erblassers einzureichen ist. Diese Frist ist in deutsch-spanischen Nachlasssachen regelmäßig zu kurz, da allein die Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses oft Monate benötigt. Man sollte daher von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der ersten 5 Monate nach dem Ableben einen Antrag auf Verlängerung der Frist auf insgesamt 12 Monate zu stellen. Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist auch insoweit nicht unbedingt erforderlich, so dass unverzüglich zu handeln ist. Hierdurch wird der Anfall von Steuerstrafen in Spanien (bis zu 20%) vermieden, für welche eine Haftung des Testamentsvollstreckers droht.
Anerkennung des deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses in Spanien
Hat das deutsche Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist der Testamentsvollstrecker in Deutschland voll handlungsfähig und muss spätestens jetzt die Testamentsvollstreckung zügig betreiben. Auch in Spanien ist der Testamentsvollstrecker nach Erledigung einiger Formalitäten handlungsfähig, da ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis mit Haager Apostille und Übersetzung von spanischen Justizorganen (z.B. Gerichten, Grundbuchämtern und Banken) im Grundsatz anerkannt wird. Allerdings gibt es immer wieder Klärungsbedarf hinsichtlich der Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers, da diese von den Befugnissen eines Testamentsvollstreckers nach spanischem Recht teilweise abweichen. So ist es aus spanischer Sicht z.B. nicht klar, dass ein deutscher Testamentsvollstrecker über Immobilien verfügen kann, d.h. diese verkaufen und belasten kann. Daher wird oftmals ein Rechtsgutachten über die Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht verlangt.
Berichtigung des Grundbuchs und Erbschaftsannahme in Spanien
Ist eine Spanien Immobilie im Nachlass, so ist das unrichtig gewordene Grundbuch zu berichtigen („umzuschreiben“). Für die Berichtigung des Grundbuches im Erbfall ist gemäß Art. 14 des spanischen Hypothekengesetzes („Ley Hipotecaria“, kurz „LH“) i.V.m. Art. 76 f. der Hypotheken-Verordnung – die Vorlage der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich (diese Vorschrift entspricht funktional § 35 Grundbuchordnung, wonach der Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Urkunde zu führen ist). Die spanischen Grundbuchämter verlangen daher immer die notarielle Erbschaftsannahme. Diese ist vor einem spanischen Notar oder einem spanischen Konsul zu erklären (wobei die meisten Konsulate diese Leistung heute nicht mehr anbieten). Wegen der Bezüge zum spanischen Grundbuch, Steuer und Sachenrecht empfiehlt es sich zur Vermeidung möglicher Haftungsrisiken spätestens jetzt einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Sachverhalt prüft und die erforderlichen Formalitäten erledigt (hierzu im Einzelnen). Neben der Arbeitsentlastung des Testamentsvollstreckers hat dies auch den Vorteil, dass er nicht für die Formalitäten nach Spanien reisen muss.
Fazit
Bei Spanienvermögen wird die Testamentsvollstreckung für den Testamentsvollstrecker schnell zur Haftungsfalle. Er ist daher gut beraten einen auf deutsch-spanische Nachlassabwicklungen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dessen Vergütung und die anfallenden Kosten können – wenn der Erblasser dies nicht im Testament ausgeschlossen hat - dem Nachlass entnommen werden.