BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Zweifach erteilter Online-Auftrag wegen Unsicherheit des Kunden über die Ausführung d
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Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 24.09.2003, Az: 12 U 2572/02
1. Auch eine automatisch erzeugte Computererklärung, in der die Online-Bank die Order eines Kunden bestätigt, ist als rechtsgeschäftliche Willenserklärung anzusehen.
2. Der Zugang einer Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 BGB ist dann bewirkt, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass der Empfänger sie unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Kenntnis nehmen kann. Wenn eine elektronische Erklärung nicht wie eine E-Mail über einen Dritten (Online-Dienst, Provider) an den Empfänger gelangt, sondern diesem direkt übertragen wird, wie beim Online-Banking, ist der Zugang mit Passieren der Schnittstelle zum Empfänger bewirkt.
3. Eine Direktbank ist zwar grundsätzlich verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass über Internet erteilte unplausible und offensichtlich irrtümliche Wertpapieraufträge als solche erkannt werden. Aus dem Umstand, dass ein Kunde am Nachmittag eine inhaltsgleiche Order wie gegen Mittag desselben Tages erteilt, muss sich der Direktbank aber nicht aufdrängen, dass ein irrtumsbehafteter Auftrag dahingehend vorlag, dass der Kunde annahm, die erste Order würde nicht ausgeführt. Der Kunde hat in diesen Fällen die Möglichkeit, der Direktbank per E-Mail mitzuteilen, dass er nur die einmalige Ausführung der Order wünsche, sofern er auf eine telefonische Anfrage keine Klarheit gewinnen konnte, ob die erste Order ausgeführt wird.
4. Die Direktbank ist nicht verpflichtet, eine Order mangels ausreichenden Guthabens auf dem Geldkonto nicht auszuführen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank, dass sie zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren insoweit verpflichtet ist, als das Guthaben des Kunden oder sein Depotbestand zur Ausführung ausreicht, gibt der Direktbank nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Führt die Direktbank den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine Vorschussleistung des Auftraggebers, eine Verletzung ihrer Vertragspflicht ist darin jedoch nicht zu sehen.