Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ein Begriff aus dem Vereinsrecht und wird in § 32 BGB geregelt. Dort heißt es, dass, werden Vereinsangelegenheiten nicht von einem Vorstand bzw. einem anderen Vereinsorgan erledigt, die Regelung der Vereinsangelegenheiten durch eine Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt. Beachtet muss dabei werden, dass ein Beschluss nur Gültigkeit erlangt, wenn der Gegenstand bei der Berufung klar definiert wird. Die Mehrheit der Stimmen ist bei der Beschlussfassung entscheidend.
Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Organ des Vereins dar. Ist nicht der Vorstand zuständig, oder ein anderes in der Satzung bestimmtes Organ, liegt die Entscheidung damit bei der Mitgliederversammlung.
Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Wie diese abzulaufen hat, ist nicht abschließend durch Gesetz geregelt. Bestehende Regelungen sind zudem nicht zwingend. Die Satzung der Mitgliederversammlung kann hiervon Abweichungen vorsehen.
Die Satzung kann u.a. auch vorsehen, dass eine Mitgliederversammlung mittlerweile über das Internet, etwa per Chat, abgehalten werden kann.
Als Verein sollten Sie sich stets um einen ausreichenden Rechtsbeistand bemühen, der Ihnen in allen Belangen zur Seite steht. Hierzu zählt auch eine Beratung oder gegebenenfalls gerichtliche Vertretung, wenn es um die Mitgliederversammlung geht. Wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt für Mitgliederversammlung. Dieser ist mit dem Vereinsrecht vertraut und kennt die rechtlichen Feinheiten einer Mitgliederversammlung. Sollten hierzu Fragen aufkommen, ist ein Anwalt für Mitgliederversammlung Ihr erster Ansprechpartner. Egal ob es um die Beschlussfähigkeit, den Turnus der Versammlungen oder die Einhaltungen von Fristen geht; setzen Sie von Anfang an auf die Rechtssicherheit Ihrer Mitgliederversammlung. Diese kann nur durch die Beratung durch einen entsprechenden Anwalt gewährleistet werden.