VERKEHRSRECHT
Betrunkener Berufskraftfahrer setzt Fahrerlaubnis aufs Spiel
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MANNHEIM (DAV). Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist, wie die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitteilen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Straßenverkehrsbehörde einem Taxifahrer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - ?*****entest?) teilzunehmen. Diese war angeordnet worden, nachdem der Mann zum zweiten Mal innerhalb von fünfeinhalb Jahren stark betrunken - zuletzt mit über zwei Promille - aufgefallen war.
Seine Argumentation, er trenne strikt zwischen Freizeit und Beruf, sei in 33 Jahren Fahrpraxis noch nicht auffällig geworden und habe jetzt lediglich an Rosenmontag - wie viele andere Menschen - ?einen über den Durst getrunken?, beeindruckte die Richter nicht. Sie stützten sich auf die ?wissenschaftlich belegte Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen?. Die Richter schlossen aus dem festgestellten hohen Alkoholwert des Taxifahrers auf dessen ?weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung?. Weiter unterstellten sie das Risiko eines daraus resultierenden ?Dauerkonflikts? zwischen regelmäßigem Alkoholkonsum des Mannes und der Verpflichtung, seinen Beruf nahezu täglich in fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Angesichts dieser Hinweise sei die Anordnung der MPU ebenso rechtmäßig gewesen wie der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nach der Weigerung des Taxifahrers.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss vom 29. Juli 2002
Aktenzeichen: 10 S 1164/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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