ARBEITSRECHT
Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt:Wie komme ich zu einer Abfindung?
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Immer wieder stellt sich die Frage, wie es zu der Zahlung einer Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter versucht aus seiner Praxis heraus die wichtigsten Wege aufzuzeigen.
Der wohl häufigste Weg ist der, dass der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zukommt und einen Trennungswunsch signalisiert. Sinngemäß ist dies die berühmte Botschaft:
Wir wollen uns von Ihnen trennen, machen Sie sich mal Gedanken. Gelegentlich kann dies auch unmittelbarer erfolgen, etwa dadurch, dass der Arbeitgeber direkt eine Kündigung nebst einer Aufhebungsvereinbarung zustellt oder eine Aufhebungsvereinbarung zusendet.
Ein anderer Weg ist der, dass aufgrund einer sogenannten Betriebsänderung ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt wird. Ergebnis des Sozialplans sind dann oft die Konditionen eines Aufhebungsvertrages. Auch hier wird der Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer mit der Bitte um Gegenzeichnung zugesandt. Um die Unterzeichnung schmackhaft zu machen, wird dies oft noch mit einem Sonderbonus verknüpft, wenn der Aufhebungsvertrag bis zu einem bestimmen Zeitpunkt unterzeichnet ist.
Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass der Arbeitnehmer selbst auf den Arbeitgeber zugeht und um einen Aufhebungsvertrag bittet oder, meist taktisch geschickter, proaktiv den Weg in Richtung einer Aufhebungsvereinbarung einleitet.
Allen diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages freiwillig ist. Kein Arbeitnehmer muss sich zwingen lassen einen Aufhebungsvertrag gegenzuzeichnen. Kein Arbeitgeber kann gezwungen werden einen Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer abzuschließen. Ein Aufhebungsvertrag ist immer das Ergebnis von Verhandlungen und bedarf als Vertrag der Unterzeichnung durch beide Seiten. Sollte die Unterzeichnung durch Druck erfolgen, wäre der Aufhebungsvertrag anfechtbar.
Was ist der Grund, dass überhaupt ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird?
Durch einen Aufhebungsvertrag können beide Seiten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und aller sonstigen Konditionen frei regeln. Grundsätzlich ist es nach deutschem Arbeitsrecht, jedenfalls bei geschickt agierenden Rechtsanwälten, sehr schwierig eine wirksame Kündigung auszusprechen. In der Regel ist es der bessere Weg für Arbeitgeber sich über eine Aufhebungsvereinbarung zu trennen. Anstatt eines jahrelangen Rechtsstreits über eine möglicherweise dann doch unwirksame Kündigung zu führen, kann so relativ schnell und effizient eine Beendigung herbeigeführt werden.
Für beide Seiten ist es dabei immer wichtig auf den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung zu achten. Neben einem Beendigungsdatum sollte auch geregelt werden, welcher Lohn, auch welche variable Vergütung bis dahin zu zahlen ist. Darüber hinaus sollte auch eine Aussage zu einem Zeugnis und zu anderen Bestandteilen des Arbeitsverhältnisses, etwa einer betrieblichen Altersversorgung oder einem Aktiendepot getroffen werden. Gerade bei Führungskräften sind oft auch Aktienoptionen, Aktien und umfangreiche betriebliche Zusagen, etwa in Form einer betrieblichen Altersversorgung zu regeln.
Fast immer ist es dringend anzuraten, einen angebotenen Aufhebungsvertrag oder die Einleitung von Verhandlungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen und einleiten zu lassen. Zum einen ist es wichtig ein Gefühl für die eigene rechtliche Lage zu bekommen. Zum anderen ist man selbst oft kein guter Berater in einer eigenen Angelegenheit. Ein taktisch geschickt handelnder Anwalt wird immer zu einem besseren Ergebnis kommen als ein Laie. Selbst Aufhebungsverträge, welche auf der Basis von Sozialplänen angeboten werden, sind verhandelbar. Oft schließen Arbeitnehmer Aufhebungsverträge, ohne dass sie sich darüber bewusst sind, dass eigentlich mehr möglich gewesen wäre. Arbeitgeber bieten regelmäßig nur einen Bruchteil dessen an, was tatsächlich im Hintergrund steht. Dabei muss eine anwaltliche Beratung natürlich auch über mögliche Risiken einer Aufhebungsvereinbarung erfolgen. Ein solches Risiko kann etwa die Verhängung einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld sein.