VERWALTUNGSRECHT
Tierhaltungsverbot für „Schweine-Baron“ vorerst wieder außer Kraft
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Magdeburg (jur). Das Tierhaltungsverbot gegen den als „Schweine-Baron“ bekannten holländischen Schweinezüchter Adrianus Straathof ist bis auf weiteres wieder außer Kraft. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in einem am Freitag, 17. April 2015, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschieden (Az.: 3 M 517/14).
Straathof gilt der als einer der größten Schweinezüchter in Europa. Der Landkreis Jerichower Land hatte am 24. November 2014 gegen ihn ein deutschlandweites und sofort zu vollziehendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Schweine erlassen. Bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen seien immer wieder schwerwiegende Mängel festgestellt worden. So seien die Schweine in zu kleinen Kastenständen untergebracht was ihnen nicht zu rechtfertigende Schmerzen verursache.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigte am 15. Dezember 2014 im Eilverfahren das Tierhaltungsverbot, auch wenn damit in die Berufsfreiheit Straathofs eingegriffen werde (Az.: 1 B 1197/14 MD). „Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren“ sei durch das Grundgesetz zum Staatsziel erhoben worden, betonten die Magdeburger Richter.
Dem war zunächst auch das OVG Magdeburg gefolgt (Beschluss vom 18. Dezember 2014, Az.: 3 M 517/14; JurAgentur-Meldung vom Folgetag). Es bestehe „hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung der Tiere durch Herrn Straathof eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere“.
Als Reaktion darauf hatte Straathof seine Funktion als Geschäftsführer für sämtliche Schweine haltende Betriebe aufgegeben. Zudem hat er einen externen Bevollmächtigten bestellt, der nun für Fragen der Tierhaltung zuständig ist. Diese Regelungen sollen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung gelten.
In seinem neuen Beschluss sieht das OLVG Magdeburg nun keine ausreichenden Gründe mehr, den Sofortvollzug des Tierhaltungsverbots aufrecht zu erhalten. Immerhin könne sich Straathof auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Ein Eingriff in dieses Grundrecht schon im gerichtlichen Eilverfahren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Nach dem vorübergehenden Rückzug Straathofs aus für die Schweinehaltung maßgeblichen Positionen seines Unternehmens seien diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, betonte das OVG in seinem neuen Beschluss. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das Tierhaltungsverbot bundesweit gelten würde. Die zuständigen Behörden in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern hätten aber keine derart gravierenden Mängel festgestellt, die das Verbot rechtfertigen würden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage