Infos zum Rechtsanwalt für Schwerbehindertenrecht
Schwerbehindertenrecht
Für Schwerbehinderte gelten in Deutschland zum Teil besondere Regelungen. Diese finden sich seit dem 1. Juli 2001 im zweiten Teil des SGB IX. Dort festgelegt sind in mehreren Kapiteln die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht).
Definition Behinderung / Schwerbehinderung
§ 2 SGB IX gibt Auskunft darüber, was rechtlich unter einer Behinderung zu verstehen ist. In Absatz 1 heißt es dort:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.(...)“
Darauf aufbauend gibt Absatz 2 die Definition von Schwerbehinderung im rechtlichen Sinne.
„Menschen sind (…) schwerbehinderte, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (…).“
Ob eine Behinderung vorliegt und wenn ja, wie stark sie vorhanden ist, wird durch die Versorgungsämter als Grad der Behinderung festgestellt.
Der Grad der Behinderung wird allein auf Antrag des Betroffenen ermittelt.
Dokumente betreffend die Behinderung
Wurde eine Untersuchung durch das Versorgungsamt vorgenommen, wird der Betroffene eingestuft und erhält daraufhin einen Bescheid, mit dem er über den Grad seiner Behinderung informiert wird. Darüber hinaus enthält dieser Bescheid auch Einzelheiten zur medizinischen Diagnose. Aus diesem Grunde ist dies ein privates Dokument, allein zu Händen des Betroffenen.
Möchte dieser sich um eine Stelle bewerben, ist es der Personalverwaltung rechtlich nicht gestattet, einen Einblick in diesen Bescheid zu verlangen.
Für berufliche Belange, als auch als Nachweis gegenüber Behörden o.ä. dient vielmehr der Schwerbehindertenausweis, der ebenfalls durch das Versorgungsamt ausgestellt wird.
Die rechtliche Stellung von Schwerbehinderten
Durch das Schwerbehindertenrecht sollen die Betroffenen an Selbstbestimmung gewinnen und es soll ihnen erleichtert werden, gleichberechtigt ihren Alltag gestalten zu können.
Gerade die beruflichen Perspektiven können sich schwierig gestalten, so dass Schutz und Förderung im Arbeitsleben zu den Grundprinzipien des Schwerbehindertenrechts gehören.
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Kündigungsschutz nach dem SGB IX
§§ 85 bis 92 SGB IX sehen eine besonderen Kündigungsschutz vor für Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen.
Demnach hat der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht vorliegt.
Ungenommen ist dem Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
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Beschäftigungspflicht
Mindestens 5% der Arbeitsplätze sind durch den Arbeitgeber mit Schwerbehinderten zu beschäftigen. Dies gilt dann, wenn der Betrieb insgesamt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht eingehalten, fallen für den Arbeitgeber Ausgleichsabgaben an. Diese werden wiederum dazu genutzt, anderweitig schwerbehindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen.
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Sonstige Vorschriften zugunsten Schwerbehinderter
In Teil 1 des SGB IX finden sich in den §§ 122 bis 131 unter der Überschrift „sonstige Vorschriften“ weitere Regelungen betreffend den Umgang mit Schwerbehinderten im Arbeitsleben. So gewährt § 124 SGB IX die Möglichkeit, dass Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden.
Laut § 125 SGB IX steht ihnen zudem Zusatzurlaub zu. Der Anspruch bezieht sich dabei auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Modifikationen dieses Anspruchs, etwa wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht, lassen sich ebenfalls in § 125 SGB IX finden.
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Diskriminierungsverbot
Schwerbehinderte können sich seit 2001 auf ein Diskriminierungsverbot berufen (§ 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 7 AGG). Dieses gewährt ihnen das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollten sie im Berufsleben (etwa bei Einstellungen oder möglichen Karrierechancen) diskriminiert werden. Die Schadensersatzforderungen können jedoch nur finanzieller Natur sein. Ein Schwerbehinderter kann nicht einen Einstellungsanspruch verlangen.
Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung
Immer wieder Anlass zu Diskussionen als zu Vorwürfen der Diskriminierung ist die Frage, ob sich der Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch nach einer möglichen (Schwer-)Behinderung erkundigen darf.
Eine diskriminierende Wirkung dieser direkten Frage wird nur dann verneint, wenn ein ebenfalls direkter Bezug zum Arbeitsplatz besteht, der diese Frage notwendig macht. Tätigkeitsneutrale Fragen, die sich auf eine Schwerbehinderung zu beziehen, sind dagegen nicht zulässig und dürfen von dem schwerbehinderten Bewerber verneint werden.