BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH: Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte
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Der für Bank- und Börsensachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß Geschäfte mit Aktienanleihen keine Börsentermingeschäfte sind. Aktienanleihen sind Inhaberschuldverschreibungen mit dem Recht des Anleiheemittenten, die Anleihe entweder zum Nennwert in Geld oder aber in Form einer bestimmten Anzahl von Aktien einer bestimmten Gesellschaft zurückzuzahlen.
Der Rechtsvorgänger des Klägers kaufte am 15. Juli 1998 von der beklagten Bank Aktienanleihen im Nennwert von 50.000,-DM. Die Schuldverschreibungen waren am 10. August 1999 mit 10% zu verzinsen und nach Wahl der Emittentin, einer anderen Bank, mit 100% des Nennwertes oder durch Lieferung von 61 VW-Stammaktien je 10.000,-DM Schuldverschreibungen zurückzuzahlen. Bei Fälligkeit zahlte die Emittentin 5.000,-DM Zinsen und lieferte 305 VW-Stammaktien, deren Kurs seit dem 15. Juli 1998 von 188,-DM auf 108,-DM gefallen war. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Ersatz des erlittenen Verlusts mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe den Erwerber der Aktienanleihen pflichtwidrig nicht in schriftlicher Form über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur schriftlichen Aufklärung ihrer Kunden sind grundsätzlich nur gewerbliche Anlagevermittlungsgesellschaften verpflichtet, die durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance ihrer Kunden von vornherein ausschließen. Kreditinstitute hingegen können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch mündlich erfüllen.
Der Kauf von Aktienanleihen ist kein Börsentermingeschäft. Hierunter werden standardisierte Verträge verstanden, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Im Gegensatz hierzu hat beim Kauf von Aktienanleihen der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibungen mit den darin wertpapiermäßig verbrieften Forderungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises sofort zu erfolgen. Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Kauf von Aktienanleihen die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit. Der Erwerber wird nicht dazu verleitet, ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft zu spekulieren, sondern muß sofort bei Vertragsschluß den vollen Kaufpreis für die Schuldverschreibungen bezahlen. Sein Verlustrisiko ist dabei grundsätzlich nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage treffen kann, ob die Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers mündlich anleger- und anlagegerecht beraten und aufgeklärt hat.
BGH, Urteil vom 12. März 2002 – XI ZR 258/01