BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Doppelte Überweisung hält nicht besser
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Zu den Voraussetzungen der Haftung einer Bank für eine versehentliche Doppelüberweisung
Kurzfassung
Legt ein Kunde den selben Überweisungsauftrag zwei verschiedenen Niederlassungen seiner Bank vor (einmal als Fax, einmal im Original), haftet die Bank für eine anschließende Doppelüberweisung in der Regel nicht.
Das entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Die Bank habe alles für eine unverzügliche Durchführung der Überweisung zu tun, nicht aber den Kunden zu warnen oder vor Fehlern zu schützen. Die Klage gegen ein Geldinstitut auf Ersatz von durch eine unbeabsichtigte Doppelüberweisung verlorenen 100.000,- DM wurde daher abgewiesen.
Sachverhalt
Der später klagende Bankkunde, ein Geschäftsmann, hatte es mit einem Geldtransfer in Höhe von 100.000,- DM besonders eilig. Er ließ daher einen seiner Mitarbeiter die Hausbank telefonisch beauftragen, eine entsprechende telegrafische Überweisung vorzunehmen. Da die Bank eine schriftliche Bestätigung verlangte, wurde eine Kopie des ausgefüllten Überweisungsformulars der Bankfiliale zugefaxt. Nach dem Grundsatz „doppelt hält besser“ warfen Mitarbeiter des Klägers am folgenden Tag das Original bei einer anderen Niederlassung ein. Ergebnis: von dort aus erfolgte eine zweite Überweisung der 100.000,- DM. Als der Kläger das bemerkte, war von dem insolvent gewordenen Geldempfänger nichts mehr zu holen. Also klagte er gegen die Bank.
Gerichtsentscheidung
Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg konnten aber keine Pflichtverletzung des Geldinstituts feststellen. Für die Bankmitarbeiter sei zum einen eine „Doppelüberweisung“ aus den Überweisungsträgern nicht erkennbar gewesen. Zum anderen habe weder die eine Filiale die andere „warnen“ noch beim Kunden rückfragen müssen. Damit, dass nach der Bestätigung per Fax nochmals – noch dazu bei einer anderen Niederlassung – mit dem Original ein weiterer Überweisungsauftrag erteilt werden würde, sei nicht zu rechnen gewesen. Im übrigen habe die Bank ausschließlich die im Überweisungsformular niedergelegten Weisungen zu befolgen.
Fazit
Für den Kläger wäre damit eine Bestätigung weniger mehr gewesen.
(Landgericht Coburg, Az: 13 O 411/00; Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 14/01; rechtskräftig)