VERWALTUNGSRECHT
Anspruch kinderreicher Beamter auf Nachzahlung von Besoldung
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Das Land Rheinland Pfalz ist verpflichtet, kinderreichen Beamten Teile der Besoldung von dem Zeitpunkt an nachzuzahlen, in dem sie die Höhe ihrer kinderbezogenen Besoldung als verfassungswidrig beanstandet haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat seit 1977 in mehreren Entscheidungen gerügt, dass die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 6 und 33 Abs. 5 GG entspricht. Der Bundesgesetzgeber hat hierauf 1999 mit einem Gesetz reagiert, das die kinderbezogene Komponente der Beamtenbesoldung verbessert und auch die Nachzahlung für Beamte regelt, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben. Nach dem Gesetz „erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat“.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Voraussetzung schon dann erfüllt ist, wenn der Beamte zum Ausdruck bringt, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig hält. Auf die Bezeichnung seiner Beanstandung als „Antrag“, „Einspruch“ oder „Widerspruch“ kommt es nicht an.
BVerwG 2 C 46.00 u.a. - Urteile vom 28. Juni 2001