VERTRAGSRECHT
Ehegattenunterhalt und Kreditverbindlichkeiten
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Zur Frage, wie die monatliche Belastung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens nach der Trennung von Eheleuten auszugleichen ist.
Kurzfassung
Tilgt der Ehemann nach Trennung von seiner Gattin alleine einen gemeinsamen Kredit, kann er nicht in jedem Fall von ihr eine Beteiligung an den Zahlungen verlangen. Ein Anspruch kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn bei der Unterhaltsberechnung die Tilgungsraten von seinem Einkommen abgezogen wurden und er deshalb weniger – oder gar keinen – Unterhalt bezahlen muss.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und wies die Klage eines getrennt lebenden Ehemannes auf hälftigen Ausgleich der von ihm über zwei Jahre hinweg geleisteten Raten auf den Kredit von insgesamt fast 6.800 € ab. Zudem versagte ihm das Gericht die Feststellung, dass seine Ehefrau zukünftig 50 % der monatlichen Tilgungsrate zu übernehmen hat.
Sachverhalt
Die Eheleute schlossen nach der Trennung beim Familiengericht einen Unterhaltsvergleich. Durch diesen verpflichtete sich der Mann zur Zahlung von derzeit insgesamt 497 € Unterhalts für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder. Da bei der Ermittlung seines Einkommens die Tilgungsrate für das Darlehen von monatlich rund 300 Euro abgezogen wurde, beanspruchte die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt. Nachdem sich in der Folgezeit seine Einkommenssituation verschlechterte, forderte der Mann von seiner Gattin, sie solle sich an der bereits erfolgten und künftigen Rückzahlung des Kredits zur Hälfte beteiligen. Diese weigerte sich mit dem Argument, sie habe deswegen schon auf Unterhalt verzichtet. Daraufhin klagte der Ehemann.
Gerichtsentscheidung
Damit drang er vor dem Landgericht Coburg jedoch nicht durch. Den Grundsatz, dass Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet sind, sah es hier ausnahmsweise als durchbrochen an. Denn mit der Unterhaltsvereinbarung hätten die Eheleute eine anderweitige Bestimmung dahin getroffen, dass der Ehemann die Darlehensbelastung alleine trage, die Ehefrau dafür auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichte. Daran sei er grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe gebunden.
Fazit
Auch wenn Ehepartner sich trennen, müssen sie in der Regel weiter gemeinsam für eheliche Schulden aufkommen – unter Umständen auch dadurch, dass einer zahlt und der andere weniger oder gar keinen Unterhalt erhält.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.04.2003, Az.: 22 O 993/02, rechtskräftig)