Trennungsunterhalt
Unter dem Trennungsunterhalt versteht man den Unterhalt, der geleistet werden muss, wenn Ehepartner sich für eine Trennung entscheiden. Der Trennungsunterhalt ist im BGB im § 1361 geregelt. Sobald ein Ehepaar offiziell getrennt lebt, beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch endet sobald der Scheidungsbeschluss Rechtskraft erlangt. Nach erfolgter Scheidung spricht man nicht mehr von Trennungsunterhalt, sondern von Nachehelichenunterhalt oder Geschiedenenunterhalt.
Bei einer Trennung bzw. Scheidung liegen die häufigsten rechtlichen Streitigkeiten im Bereich des Unterhaltsrechts. Gerade, wenn nicht volljährige Kinder vorhanden sind, ist es zumeist lebensnotwendig, dass der Ehepartner, bei dem die Kinder leben, Unterhalt erhält. Denn in der Regel muss der Ehepartner, der sich um die Betreuung der Kinder kümmert, keiner Erwerbtätigkeit nachgehen. Dabei spielt es im Falle des Trennungsunterhaltes keine Rolle, ob es sich um gemeinschaftliche Kinder handelt.
Die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhaltes gestaltet sich schwierig. Zu Berechnung wird ein dreistufiges Verfahren angewandt. Dabei wird zunächst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Darauffolgend wird geprüft, inwiefern eine Bedürftigkeit besteht und es wird überdies geklärt, inwieweit eine Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten besteht.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dabei unabhängig von der Dauer der Ehe. Und auch andere Umstände wie Alter, Krankheit oder Kindesbetreuung, die bei der Festsetzung vom nachehelichen Ehegattenunterhalt herangezogen werden, sind bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht von Relevanz.
Wenn Sie noch verheiratet sind, jedoch getrennt leben, dann können Sie noch vor Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt einfordern. Unbedingt sollten Sie sich in diesem Fall bei einem Anwalt für Trennungsunterhalt informieren. Dieser wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Der Rechtsanwalt zum Trennungsunterhalt wird Ihnen auch helfen, sollte Ihr Partner sich weigern, Auskunft über das Einkommen zu geben. Eine Auskunftsklage kann in diesem Fall angestrebt werden.