Unterhaltsberechnung
Einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung haben Bedürftige, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet werden können Ehegatten, die Eltern von ehelichen ober nichteheliche Kindern sowie Personen, die in erster Linie mit dem Unterhaltsbedürftigen verwandt sind.
Für die Unterhaltsberechnung wird zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt unterschieden. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wenden die Familiengerichte neben den üblichen Regelbedarfssätzen vor allen Dingen die Düsseldorfer Tabelle an. In ihr ist die Unterhaltshöhe für das Kind nach dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person festgelegt. Dabei werden Steuern und Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abgezogen. Demgegenüber werden beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge sowie sonstige Arbeitgeberzuwendungen oder auch Steuerrückerstattungen zum Einkommen hinzugerechnet.
Die Unterhaltshöhe des Ehegatten richtet sich dagegen nach seinem persönlichem Bedarf sowie seiner Bedürftigkeit. Dabei errechnet sich der Bedarf aus dem früheren ehelichen Einkommen, welches gemeinsam erzielt wurde. Hierzu zählen sämtliche Einkünfte, wie beispielsweise Arbeitslohn bzw. der Gewinn aus einer Selbstständigkeit, Kapital- bzw. Mietzinsen oder BAföG. Auch vermögenswerte Vorteile, wie beispielsweise die Nutzung einer Eigentumswohnung, werden dem Einkommen zugerechnet. Demgegenüber werden beispielsweise Steuern, Fahrtkosten oder Zinsen für ein während der Ehe aufgenommenes Darlehen vom Einkommen abgezogen. Gleiches gilt auch für weitere Unterhaltsverpflichtungen.
Ein Rechtsanwalt für Unterhaltsberechnung verfügt über umfangreiche Fachkenntnisse, um seinen Mandanten in Unterhaltsfragen kompetent zur Seite zu stehen. Immer wieder geht es in Ehescheidungsverfahren vor den Familiengerichten auch um die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern. Ein Rechtsanwalt zur Unterhaltsberechnung kennt die aktuellen Rechtsurteile und vertritt auch die Interessen seiner Mandanten vor dem zuständigen Familiengericht, um eine angemessene Unterhaltszahlung zu erwirken.