Der Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich - was ist das?
Ein Versorgungsausgleich kann zwischen geschiedenen Ehegatten durchgeführt werden.
Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Eheleute intern, das heißt schon im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten geteilt.
Es werden alle Versorgungsanrechte unter den ehemaligen Eheleuten untereinander aufgeteilt, so dass es genauso viele Ausgleichsberechtigte und Ausgleichsverpflichtete gibt, wie Versorgungsanrechte bestehen.
Versorgungsanrechte sind nur in so weit auszugleichen, als sie in der Ehezeit geschaffen worden sind.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Mit dem Einreichen der Antragsschrift beim Familiengericht wird der Scheidungsantrag anhängig.
Erst wenn der Antrag dem Antragsgegner zugestellt wird (Rechtshängigkeit) ist die Ehezeit beendet.
Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehedauer?
Wenn die Ehegatten nur sehr kurz verheiratet waren, also maximal drei Jahre, dann findet der Versorgungsausgleich (VA) nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Welche Anrechte sind auszugleichen und welche nicht?
Folgende Anrechte sind zumindest schuldrechtlich auszugleichen:
Nicht auszugleichen sind hingegen
Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Aufzählungen keinesfalls abschließend sind.
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
Grundsätzlich ist es den Ehegatten erlaubt, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. So können sie beispielsweise den VA gänzlich ausschließen oder sie können auch nur einzelne Anrechte aus dem Ausgleich herausnehmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung bedarf. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.
Der Versorgungsausgleich ist natürlich auch dann noch durchzuführen, wenn die Geschiedenen wieder neu geheiratet haben.
Geringfügige Anrechte
§ 18 I VersAusglG macht es für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Bedingung, dass die Differenz der Ausgleichswerte der Versorgungsanrechte der gleichen Art nicht gering ist.
§ 18 II VersAusglG schließt es aus, einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auszugleichen.
Die Grenzwerte liegen derzeit bei 25,55 EUR, bzw. bei 3066,00 EUR als Kapitalwert.
Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner
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