SOZIALRECHT
Karriereaus durch Ermittlungsverfahren der Polizei wegen Sozialbetrug (§ 263 StGB)? Was sagt der Rechtsanwalt?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
"Schummler" und unehrliche Studenten leben gefährlich! Plötzlich und unerwartet kann die akademische Karriere, auf die man jahrelang hingearbeitet hat, zu Ende sein, bevor sie erst richtig begonnen hat. Wer bspw. BAföG beantragt und nicht sein ganzes Vermögen bei der Antragstellung angibt, muss unter Umständen nicht nur die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückbezahlen, sondern sieht sich zusätzlich auch noch mit einem Strafverfahren wegen Betrugs nach §263 des Strafgesetzbuches (StGB) konfrontiert. Insbesondere Jurastudenten, angehende Lehrer aber auch angehende Ärzte und andere Akademiker bleiben mit einem Vorstrafeneintrag auf dem gegenwärtigen knallharten Arbeitsmarkt nicht selten chancenlos.
Gerade in den Zeiten der gegenwärtigen Wirtschaftkrise sind in Fachkreisen ein stetiger Anstieg von Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialbetrug und immer härtere Reaktionen der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu beobachten. Mit der Höhe der von den Staatsanwaltschaften geforderten Strafen steigen - wie bereits ausgeführt - auch die Probleme für die Betroffenen an: Gefährdung des Studiums bzw. Arbeitsplatzes, Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis, ggf. sogar Gefängnisstrafe usw.
Nach der im Strafgesetzbuch (§ 263 StGB) normierten Strafvorschrift macht sich wegen Betruges u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die gesetzlich vorgesehene Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialbetrug ist dabei das betrügerische Erlangen von Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld und Bafög machen sich nicht nur strafbar, wenn sie bei der Beantragung der Leistung falsche Angaben machen. Sie sind darüber hinaus auch gesetzlich verpflichtet, jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung sein könnten, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Unterlassen sie dies, machen sie sich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar.
Das häufigste Delikt ist neben Sozialhilfe/Hartz IV, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II derzeit der BAföG-Betrug und betrifft in erster Linie Studenten und Studienabgänger, die beim so genannten Datenabgleich auffallen. BAföG-Behörden und Staatsanwaltschaften werten als eigenes Vermögen jenes, das sich auf den Konten der Antragsteller befindet und für das sie in der Regel Kontoeröffnungsanträge oder Freistellungsaufträge gestellt haben. Seit Herbst 2004 wird darauf auch in den geänderten Merkblättern und Antragsformularen ausdrücklich hingewiesen.
Diese Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten lediglich einen groben Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine (mitunter sehr gefährlichen und weit reichenden) Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei, dass dies jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist. Auch in Ermittlungsverfahren nach § 263 StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein im Strafrecht entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.