Markenrechtsverletzung
Regelungen zum Markenrecht lassen sich im Markengesetz finden. § 3 MarkenG definiert die als Marke schutzfähigen Zeichen. Im Sinne von § 3 MarkenG sind damit jegliche Art von Zeichen schützbar, einschließlich Personennamen und Wörter. Ebenso dreidimensionale Gestaltungen, Hörzeichen, Zahlen, Buchstaben sowie Abbildungen. Und auch die Verpackung von Waren und die Warenform sowie die sonstige Aufmachung können geschützt werden. Dies gilt auch für die Farbzusammenstellung und Farbgebung.
Ziel des Markenrechts ist es, Namen im Rechtsverkehr zu schützen. Wer eine Marke eingetragen hat, soll die alleinigen Rechte daran besitzen und diese alleinig im Rechtsverkehr nutzen dürfen. Dies kann nicht nur national durchgesetzt werden, sondern auch international. Daher gibt es verschiedene Arten von Marken, die jedoch alle gegen eine Markenrechtsverletzung geschützt werden müssen.
Als rechtmäßiger Inhaber einer Marke haben Sie die Möglichkeit, sich gegen eine unbefugte Nutzung zu wehren. Dies können Sie mit der Hilfe eines Anwalts für Markenrechtsverletzung. Dieser wird Ihnen in einem persönlichen Gespräch erläutern, welche Schritte gegen die unrechtmäßige Nutzung einzuleiten sind. Sie sollten dabei nicht zögern, einen Rechtsanwalt für Markenrechtsverletzung aufzusuchen, denn eine Nutzung Ihrer Marke durch einen unberechtigten Dritten kann u.U. Ihrem Unternehmen ein negatives Image bescheren. Etwa dann, wenn die Marke für Produkte oder Werbezwecke genutzt wird, die Kunden mit negativen Assoziationen verbinden. Im Falle einer Markenrechtsverletzung kann Ihr Anwalt einen Unterlassungsanspruch oder Schadensersatzanspruch geltend machen.
Ein Anwalt für Markenrechtsverletzung wird Ihnen auch weiterhelfen können, wenn Sie etwa Rechte an Ihrer Marke ganz oder teilweise übertragen möchten oder aber die Einräumung von Nutzungsrechten wünschen. Hier wird also mit Ihrer Zustimmung die Nutzung durch Dritte bewilligt, so dass keine Markenrechtsverletzung im juristischen Sinne vorliegt.