Der Begriff Scheidung ist dem deutschen Familienrecht zuzuordnen. Unter einer Scheidung ist die rechtliche Auflösung einer Ehe zu verstehen. Da in Deutschland die Ehe unter besonderem Schutz gestellt wird, was vor allem in Art. 6 GG deutlich wird, kann eine Ehe nur vor Gericht durch einen richterlichen Beschluss geschieden werden.
Die wichtigste Voraussetzung einer Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat dafür zwei gesetzliche Vermutungen aufgestellt, in welchen Fällen eine Ehe als gescheitert anzusehen ist. Die erste Vermutung wird die einverständliche Scheidung genannt. Eine einverständliche Scheidung liegt vor, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen. Die zweite gesetzliche Vermutung wird in § 1566 Abs. 2 BGB geregelt. Danach ist eine Ehe unwiderlegbar als gescheitert anzusehen, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben. Der Unterschied zwischen den beiden Vermutungen liegt darin, dass die erste Vermutung widerlegbar ist und es der beiderseitigen Zustimmung bedarf. Liegt keine gesetzliche Vermutung vor, dann kann eine Ehe bei unzumutbarer Härte geschieden werden. Die Rechtsprechung versteht unter unzumutbarer Härte, wenn ein „miteinander-verheiratet-sein“ nicht mehr von einem Ehepartner verlangt werden kann. Hierbei hat das Gericht einen Beurteilungsspielraum und muss die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen.