Nötigung
Der Straftatbestand der Nötigung kommt bei Freiheitsdelikten zum Tragen. In Paragraph 240 des Strafgesetzbuches ist die Nötigung genau beschrieben. Um eine Nötigung zweifelsfrei zu beweisen, muss ein Vergehen gegen den freien Willen vorliegen. Es muss also zum Beispiel Gewalt angedroht oder ausgeübt worden sein, um ein gewisses Ziel zu erreichen. Ist auch dieses so genannte Nötigungsziel rechtswidrig, handelt es sich um Nötigung. Die Gewalt welche bei einer Nötigung ausgeübt wird, muss nicht zwingend körperlicher Natur sein, es kann sich auch um psychische Gewalt, also beugende Gewalt handeln. Ein konkretes Beispiel hierfür wäre ein Autofahrer, der sehr dicht auffährt und mit Lichthupe und Hupe dazu auffordert, vorbeigelassen zu werden. Dies wird als Ausübung von beugender Gewalt angesehen. Sollte es dann zum Beispiel zu einem Unfall kommen, liegt eine Straftat klar vor. Bei den Verhandlungen um den Straftatbestand der Nötigung gibt es schwere und minder schwere Fälle. Als besonders schwerer Fall wird zum Beispiel die sexuelle Nötigung angesehen. Auch die Androhung der Veröffentlichung von entehrenden Informationen zum Beispiel Nacktbildern einer Person, kann als Nötigung verurteilt werden.
Beschuldigte, denen der Tatbestand der Nötigung unterstellt wird, sollten sich an einen Rechtsanwalt für Nötigung wenden. Dieser kennt alle Tricks und Kniffe, die bei einem Verfahren zur Verteidigung des Mandanten angewandt werden können. Da die Nötigung ohne konkrete Beweise meist schwer nachweisbar ist, hat ein Anwalt zur Nötigung meist gute Chancen, einen Freispruch für seinen Mandanten zu erwirken oder ihn zumindest vor einer Freiheitsstrafe zu bewahren. Nötigung sollte allerdings immer angezeigt werden, auch wenn keine konkreten Beweise vorliegen.