Nutzungsrechte
Ganz allgemein verstehen sich Nutzungsrechte als ausschließliches Recht, beliebige Sachen und Rechte zu nutzen. Gesetzlich geregelt ist dies im Zivilgesetz. Das Nutzungsrecht an einer Sache, so das Gesetz, wird durch eine dingliche Vereinbarung oder eine schuldrechtliche Vereinbarung eingeräumt. Es bestehen die Möglichkeiten der Leihe, Pacht oder Miete. Hierbei wird dem vorübergehenden Nutzer lediglich der Besitz der jeweiligen Sache eingeräumt, der Eigentümer wird durch den Vertrag nicht verändert. Ist die Vertragszeit vorbei, ist die Sache wieder zurückzugeben.
Nutzungsrechte von Fotos im Internet
Nichts ist einfacher, als mit zwei Klicks eine Fotografie abzuspeichern und sie später in eine Webseite einzubinden, schlicht, zu verwenden. Wer jedoch eine Fotografie erstellt, ein Foto schießt, erwirbt, ganz unabhängig davon, ob er das Bild mit einem Copyright versieht oder nicht, umfassenden urheberrechtlichen Schutz. Der Fotograf erhält mit der Erstellung des Fotos nicht nur das Vervielfältigungsrecht an dem Werk, vielmehr ebenso das Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger. Fotografien verstehen sich als geistige Schöpfungen, wenn sie „Lichtbildwerke“ genannt werden, dann ist die Rechtsgrundlage der Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 5 des UrhG, das Werk ist 70 Jahre lang geschützt. Handelt es sich um Lichtbilder, ist es Paragraf 72 des UrhG, das Werk ist 50 Jahre lang geschützt.
Nutzungsrechte einräumen
Der Urheber hat nun die Möglichkeit, auf vielfältige Weise die Rechte an seiner Fotografie weiterzugeben. Er kann Dritten das Recht einräumen, die Fotos für ihn zu verkaufen. Er kann dabei festgelegte Nutzungsrechte an den Werken einzuräumen, entweder einfach oder ausschließlich. Beim einfachen Nutzungsrecht kann eine unbestimmte Anzahl von Menschen das Foto erwerben, beim exklusiven Recht, ist es nur ein einzelner Käufer. Nutzungsrechte können zeitlich und räumlich beschränkt werden. Je nach Nutzungsvertrag kann festgelegt werden, ob eine Nutzung zum Beispiel nur in Drucksachen erfolgen darf oder lediglich auf einer spezifizierten Internetseite. Auch eine Eingrenzung der Nutzungsrechte auf einen bestimmten Zeitraum ist möglich. Die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sind vielfältig.