Trunkenheit am Steuer
Trunkenheit am Steuer ist ein Vergehen, das in so gut wie allen Ländern der Welt als Straftat angesehen bzw. mindestens als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Man versteht hierunter das Fahren unter Einfluss sogenannter psychoaktiver Substanzen verschiedener Art. So kann es sich neben Alkohol auch um Drogen oder bestimmte Medikamente handeln, die gemäß Verordnung eines Arztes zu therapeutischen Zwecken eingenommen wurden und zu entsprechendem Fehlverhalten führen können. Das Problem der Trunkenheit am Steuer ist die Tatsache, dass sie zu Fehlverhalten, aber auch zu schweren Fehleinschätzungen hinsichtlich Geschwindigkeit, Bremsweg u.ä. führen kann. Die konsumierte Alkoholmenge hat hiermit nur bedingt zu tun. Dennoch sollte auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze das Fahren in diesem Zustand vollständig vermieden werden. Denn auch mit wenig Blutalkohol kommt es bereits zu Blendempfindlichkeiten, Geschwindigkeitsfehleinschätzungen und Entfernungsunterschätzungen sowie einem eingeengten Blickfeld. Zudem kann der Fahrer unter Alkoholeinfluss auch Gefahrensituationen schlechter als in nüchternem Zustand einschätzen. Ein gesteigertes Selbstbewusstsein und eine erhöhte Risikobereitschaft runden das Bild des alkoholisierten Fahrers ab. Leider führt all dies zu zahlreichen Unfällen, besonders bei Fahranfängern und oft mit Todesfolgen.
Da für diesen Verstoß der StVo die Grenzen schwimmend von Ordnungswidrigkeit in Straftat übergehen, ist für jeden Fahrer, der sich dieser Tat stellen muss, empfehlenswert, sich Unterstützung bei einem Rechtsanwalt für Trunkenheit am Steuer zu holen. Gleich beim ersten Gespräch kann er Sie über die möglichen Strafen bzw. Bußgelder eingehend informieren. Ebenso ist er der kompetente Ansprechpartner beim Fahren unter Einfluss illegaler Drogen oder Medikamenten. Bei letzteren kann es von Vorteil sein, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Einnahme dieser Präparate mitzuführen. Handelt es sich um Drogenmissbrauch, so ist ein Rechtsanwalt für Trunkenheit am Steuer gleich doppelt gefragt: Für das Vergehen im Straßenverkehr, aber auch für das Drogendelikt an sich.