GmbH - Insolvenz
Die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH – Insolvenz, zeigt etliche Besonderheiten im Vergleich zu den Insolvenzen anderer Betriebsformen oder der Verbraucherinsolvenz, der Insolvenz einer Privatperson.
Grundsätzlich zur GmbH Insolvenz
In aller Regel muss jede Insolvenz beantragt werden. Auch bei einer GmbH Insolvenz kommt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung. Der Antrag wird von dem Gläubiger der Firma gestellt, der deren Schulden nicht bezahlt sieht oder aber vom Geschäftsführer der GmbH selbst, wenn dieser bemerkt, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Außenstände zu bezahlen. Gesetzlich ist der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, sobald ihm seine Illiquidität bekannt wird, die Insolvenz anzumelden, spätestens nach drei Wochen. Eine eher kurzfristige Illiquidität, letztlich reine Auslegungssache, wird noch nicht als Zahlungsunfähigkeit bezeichnet.
Insolvenzverschleppung
Wenn denn einer meinen würde, durch die Wirtschaftsform der GmbH, in der man lediglich mit eingesetztem Kapital haftet, wäre dem Betrug Tür und Tor geöffnet, der täuscht sich. Die Strafen dafür, eine Zahlungsunfähigkeit, eine GmbH – Insolvenz vertuscht, verschleppt zu haben, sind drastisch. Die Geldstrafe die für Insolvenzverschleppung zu zahlen ist, wird Quotenstrafe genannt, sie liegt in aller Regel in der Höhe des Betrages, der vor der Insolvenz noch aufzubringen gewesen wäre. Diese Haftung wird der Geschäftsführer auch nicht los, wenn er die Firma verkauft oder von seinem Amt zurücktritt.
Gläubigerversammlung
Wird der Insolvenzantrag genehmigt, tritt die Gläubigerversammlung zusammen. In dieser imminent wichtigen Zusammenkunft entscheidet sich die Zukunft des Unternehmens. Entweder wird das Firmenvermögen auf die einzelnen Gläubiger aufgeteilt oder, was durchaus häufiger der Fall ist, die Gläubiger gewähren dem Unternehmen einen Kredit, um die Krise überwinden zu helfen.