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Medienrecht
Das Medienrecht in Deutschland, das die Information und Kommunikation in der Bundesrepublik entscheidend beeinflusst und damit von außerordentlicher Wichtigkeit in unserer medienbeinflussten Gesellschaft ist, hat mit juristischen Teilbereichen des Strafrechts, des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts zu tun. Immer wieder als problematisch erweisen sich Lücken in der Regelung, die damit zu tun haben, dass sich die Medien rasend schnell weiter entwickeln und der Gesetzgeber dem immer nur mit erheblicher Verzögerung Rechnung trägt.
Das Medienrecht lässt sich grob in zwei Teilgebiete aufteilen. Zum einen sind da die inhaltsspezifischen Gebiete des Rechts wie zum Beispiel das Urheberrecht, welches eng mit dem Zivilrecht verknüpft ist, sowie die übertragungsspezifischen Rechtsgrundlagen, die unter anderem im Telekommunikationsrecht, das sich mit der technischen Seite befasst, und im Rundfunkrecht geregelt sind. Diese sind zu großen Teilen Bestandteile des Verwaltungsrechts. Klassische Bereiche des Medienrechts sind Film, Rundfunk und Presse sowie Radio, Film, Multimedia und Internet.
Das erklärte Ziel des Medienrechts ist die Gewährleistung einer Kommunikationsinfrastruktur, welche öffentlich zugänglich ist, sowie natürlich die Sicherung der Vielfalt der Meinungen, der Daten- und Jugendschutz, der Schutz der Mediennutzer im Allgemeinen und der Schutz geistigen Eigentums.
Rechtliche Grundlagen in der Bundesrepublik
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Medienrechts ergeben sich aus einer Vielzahl an spezifischen Gesetzen und Vorschriften. Grundlegend liegt die Gesetzgebungskompetenz, wie in Art. 5 Abs. 1 S. 1. 1 Hs. GG geregelt in den verschiedenen Kommunikationsfreiheiten. Hierzu zählen das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG, die Meinungsfreiheit, die in Artikel 5 Absatz 1.1.Hs. GG festgelegt ist, die Informations- oder Rezipientenfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 S 1.2. Hs. GG, die Kunstfreiheit nach Art. 5 Ab. 3 GG sowie die Rundfunk- und Pressefreiheit nach Art. 5 Absatz 1S.2. GG. Die einzelnen Bundesländer haben nach Artikel 30 des Grundgesetzes zusammen mit Art. 70 Absatz 1 GG für Rundfunk und Presse die Gesetzgebungskompetenz inne.
Es ist deutlich zu erkennen, das die Medienrechte stark in die vom Grundgesetz garantierten Rechte der Bürger hinein spielen. Nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen die Bereiche Telekommunikation, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz sowie Verlagsrecht. Hier existiert eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, geregelt in Artikel 73 des Grundgesetzes.
Weitere Differenzierungen
Vor allem relevant für Künstler, für die Bereiche Musik, Photographie, Film und Musik ist das Urheberrecht. Hier sind wichtig das Kunsturhebergesetz sowie das Urheberrechtsgesetz. An der Verwertung haben diverse Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Bild-Kunst, die VG Musikedition sowie die GVL zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten sowie eine Menge anderer Teilhabe. In diesen Bereich, also für Schutz und Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, sind ebenfalls relevant die Gesetze das Markenrecht, der Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz, das Patentrecht sowie das Wettbewerbsrecht betreffend.
Diese sind aber nicht dem Medienrecht im engeren Sinne zuzuordnen. Neue Medien wie Internet und Multimedia sind Bereiche, die in verschiedenen rechtlichen Regelungen der Länder und des Bundes geregelt sind. Herausragend sind hier unter anderen das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, hier das Teledienstgesetz, (abgelöst durch das Telemediengesetz) das Teledienstdatenschutzgesetz, das Signaturgesetz, sowie in den Ländern der Mediendienste-Staatsvertrag, der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Novellierungen sind, aufgrund der zunehmenden Medienkonvergenz, an der Tagesordnung.
In der Medienregulierung sind relevant die Gesetze zur Organisation und Finanzierung, den Marktzugang der Medienunternehmen und auch der Aufsicht über die Tätigkeit von Medienunternehmen. Medienrecht, Urheberrecht, Medienhandelsrecht, Medienkartellrecht sowie Werberecht und Medienwettbewerbsrecht sind Teile des Medienwirtschaftsrechtes. Das Medienzivilrecht versteht sich als zuständig für den Schutz von Rechtsgütern, hier sind die Anbindung der Massenmedien an gewisse Pflichten sowie der Schutz von Rechtsgütern und das Haftungsrecht geregelt. Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Recht am Unternehmen, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen sowie der Schutz der Ehre zählen hier zu den geschützten Rechtsgütern.
Das Medienarbeitsrecht reguliert die besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen in den Unternehmungen der Massenmedien. Grundsätzlich sind die Medien in die journalistische Sorgfaltspflicht eingebunden. Das Medienstrafrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts.