Haftungsrecht
Der Begriff der Haftung ist nicht einfach zu erklären. Umgangssprachlich wird er mit dem Begriff der Schuld gleichgesetzt. Ebenso wird die Übernahme eines Schadens durch jemand anderen als die betroffene Person, also gewissermaßen die Pflicht einen Schadenersatz anzudienen, unter der Bezeichnung Haftung verstanden. Auch wenn es einer Schuld bedarf, um einen Haftungsanspruch geltend zu machen, beinhalten die beiden Begriffe verschiedene Sachlagen. Die Abgrenzung muss derart streng gehandhabt werden, dass eindeutig ersichtlich ist, dass die Haftung als Folge einer Schuld eintritt. Ebenso kann der Tatbestand der Haftung ohne Schuld, aber auch der Schuld ohne Haftung bestehen. Es sind hier oft Kleinigkeiten, die eine Situation in eines der genannten Szenarien einordnet. Es wird zwischen persönlicher und dinglicher Haftung unterschieden. Handelt es sich um persönliche Haftung, so hat der Schuldner wortwörtlich mit seinem gesamten, pfändbaren Vermögen zu haften. Bei der dinglichen Haftung steht ein direkt beschriebener Gegenstand, beispielsweise ein Grundstück oder eine Immobilie, als Pfand zur Verfügung. Im deutschen Recht wurden aufgrund der verschiedenen Grundlagen die verschiedenen Themenbereiche mit einem separaten Haftungsrecht versehen. So gibt es Tierhalterhaftung, Arzthaftung, Arbeitnehmerhaftung, Konzernhaftung, aber auch Staatshaftung, Gefährdungshaftung, uvm.
Aufgrund der verschiedenen Bereiche ist es nicht ratsam, sich in einer haftungsrechtlichen Angelegenheit eigenständig mit der Materie auseinander zu setzen. Der Anwalt für Haftungsrecht ist durch seine Spezialisierung bestens gerüstet, seinem Mandanten helfend zur Seite zu stehen. Für ihn ist es sein täglich Brot, die verschiedenen Arten der Haftung zu differenzieren und gemäß der Sachlage die notwendigen Schritte einzuleiten. Als Klient stellt der Rechtsanwalt für Haftungsrecht genau die Unterstützung dar, die in einem verwirrenden Fall angebracht ist.