Abmahnung Urheberrecht
Eine Abmahnung dient in der deutschen Rechtsprechung dazu, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. Eine Abmahnung wird in aller Regel eine Forderung auf Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung, die zu akzeptieren ist, beinhalten.
Reine Abzocke?
Das Instrument der Abmahnung Urheberrecht hat durchaus seine Berechtigung auf einem wachsenden Markt, der aufgrund zunehmender Komplexität kaum mehr zu überblicken ist. Gerade in Zusammenhang mit Video- und Audiodaten hat die Zahl der Urheberrechtsverletzungen in beträchtlichem Maß zugenommen. Sicherlich ein Thema, an dem Diskussion notwendig ist. Der Schutz von künstlerischem Eigentum muss weiterhin gewährleistet sein, die staatlichen Maßnahmen der Gesetzgebung versuchen das ihre. Hier ändern auch die Regelungen in Paragraf 53 des UrhG zur Privatkopie nichts. Wer Filesharing betreibt, begibt sich auf dünnes, glattes Eis. Das Anbieten von Musik- oder Videodateien auf den Peer-to-Peer-Börsen ist grundsätzlich illegal, auch wenn hier immer noch rechtliche Unsicherheit herrscht. Demjenigen, dem durch den illegalen Download Schaden entstanden ist, stehen auch Schadenersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu.
Die Unterlassungserklärung
In aller Regel findet sich bei der Abmahnung Urheberrecht auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Hierin soll der Abgemahnte versichern, er werde in Zukunft entsprechende Aktionen unterlassen, ansonsten würde eine Vertragsstrafe in Höhe von XXX fällig. Es ist nicht anzuraten, solche vorgefertigten Schuldeingeständnisse zu unterzeichnen. Vielmehr gibt es zu diesem Thema spezialisierte Rechtsanwälte und auch modifizierte Unterlassungserklärungen, die jedes Schuldeingeständnis weglassen. Lädt man von einem Portal geschützte Dateien herunter, könnte man jederzeit der Illegalität des „öffentlich zugängig machens“ schuldig werden. Die Gesetzgebung hierzu findet sich unter anderem in Paragraf 19 a des UrhG. Die Kosten für eine solche Abmahnung setzen sich aus der Schadenersatzforderung und den Anwaltsgebühren zusammen. Wobei die neuere Rechtsprechung eine Bagatellklausel eingeführt hat, welche die Anwaltskosten u.U. auf 100 Euro begrenzt.