Privatrecht
Das Privatrecht (auch Zivilrecht oder bürgerliches Recht genannt) ist wie das Öffentliche Recht ein übergeordnetes Rechtsgebiet, in welches sich andere Rechtsbereiche einordnen lassen. Es regelt alle Rechtsbeziehungen bzw. Ansprüche von Rechtssubjekten (juristische oder natürliche Personen) untereinander, die nach dem Recht gleichgestellt sind. Dem Privatrecht unterliegt in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Teilgebieten (z. B. Schuldrecht, Erbrecht, Familienrecht). Des Weiteren unterliegen sämtliche Vertragsarten (z. B. Kaufverträge, Dienstverträge, Werksverträge) ebenso dem Privatrecht, wie die sogenannten Sonderprivatrechte (z. B. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht). Es kann auch zu einer Vermischung von Privatrecht und Öffentlichem Recht kommen, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, wo eine mögliche Schadenersatzforderung nach dem Privatrecht entschieden wird, während eine Ordnungsstrafe bzw. Strafe in den Bereich des Öffentlichen Rechts (hier Strafgesetzbuch) fällt.
Streitigkeiten, die dem Privatrecht zuzuordnen sind, werden vor der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amts-, Land-, Oberlandesgericht) verhandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof möglich. Da es sich bei dem Privatrecht um ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet handelt, dem eine Vielzahl an untergeordneten Rechtsgebieten zuzuordnen sind, kann man als Laie schnell den Überblick verlieren. Daher ist es empfehlenswert, bei außergerichtlichen oder juristischen Streitigkeiten einen Rechtsanwalt für Privatrecht zu Rate zu ziehen. Dieser verfügt nicht nur über die entsprechende fachliche Erfahrung, sondern kennt auch die umfangreichen Regelungen und Entscheidungen der Gerichte bezüglich des Privatrechts. Ein Anwalt für Privatrecht steht seinen Mandanten mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung kompetent zur Seite. Bei Streitigkeiten vertritt er die Interessen seiner Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor dem zuständigen Gericht, um eine Lösung der Angelegenheit herbeizuführen.