Verleumdung
Die Verleumdung gehört zu den Ehrdelikten des deutschen Strafrechts und wird beschrieben als eine Behauptung, die obwohl unwahr von einer Person gegen eine andere ausgesprochen wird. Vor allem Verleumdungen, welche öffentlich ausgesprochen werden oder auch dazu geeignet sind, die Kreditwürdigkeit einer Person zu gefährden, sind besonders schwere Fälle. Sie können dann mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Ein wichtiger Faktor der Verleumdung ist die Unwahrheit. Die gemachte Aussage muss unwahr sein, denn sonst stellt sie keine Verleumdung dar. Wenn eine Person eine andere Betrüger nennt, so muss einwandfrei bewiesen werden, dass es sich bei der verleumdeten Person nicht um einen Betrüger handelt. Der Teil ‚wider besseren Wissens‘ aus dem Gesetzestext ist hier ganz eindeutig. Verleumdet werden kann auch immer nur eine andere Person, nicht jedoch die eigene Person. Aussagen über sich selbst gehören demnach nicht zum Straftatbestand der Verleumdung.
Verleumdungen sind recht schwer zu beweisen, sollte es keine konkreten Beweise geben. Dies erleichtert allerdings die Arbeit des Anwalts für Verleumdung. Dieser verteidigt seinen Mandanten, welcher beschuldigt wird, die Verleumdung ausgesprochen zu haben. Sollte es allerdings konkrete Beweise geben, wie etwa Bild- oder Tonaufnahmen, so wird auch der Rechtsanwalt für Verleumdung es schwer haben, einen Freispruch für seinen Mandanten zu erreichen. Er muss also eine Strategie erarbeiten, mit welcher er die niedrigste Strafe für seinen Mandanten erreichen kann. Sollten schon nicht genug Beweise im Vorfeld vorliegen, kann er auch eine Einstellung des Verfahrens beantragen. Meist wird dies bei minder schweren Fällen gegen die Zahlung eines Bußgeldes so gehandhabt.