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Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht in der Bundesrepublik ist das Rechtsgebiet, das sich „mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden“ befasst. Ein anderes Gesellschaftsrecht, das daneben existiert, ist das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten.
Geschichte
Rechtlich eingeordnet wurde das Gesellschaftsrecht zum ersten Mal mit dem „Preußischen Allgemeinen Landrecht“, Ende des 18. Jahrhunderts. Die ersten Gesetze zur Aktiengesellschaft finden sich in dem französischen „Code de Commerce“, Anfang des 19. Jahrhunderts. Die GmbH wurde 1892 rechtlich installiert. Das Deutsche Gesellschaftsrecht geht in seiner Form heute auf BGB und das HGB von 1896 und 1897 zurück. Die Aktiengesellschaften gliederte man im Jahre 1937 aus diesem Rechtssystem aus. Für Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für Partnergesellschaften und Vereine gibt es jeweils eine eigene Gesetzgebung.
Sachrecht
Eine Gesellschaft ist nach deutschem Recht eine Gesellschaft, wenn drei Forderungen erfüllt sind. So muss die Gesellschaft ein Zusammenschluss mehrerer Personen mittels eines Vertrages sein, der Zweck, dem der Zusammenschluss dient, muss erlaubt sein und schließlich müssen sich die Vertragsschließenden verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu dienen. Dies ist eine Definition der Gesellschaft lediglich im weiteren Sinn. Es existieren jedoch noch Definitionen für die Gesellschaft im engeren Sinne zum Beispiel bei der GbR, der OHG und der KG. Weiter gibt es auch noch die Körperschaften, also zum Beispiel die Vereine Bürgerlichen Rechts oder die Aktiengesellschaften und die GmbH's. Keine eigene Rechtspersönlichkeit, also keine juristischen Personen sind Personengesellschaften. Beispiele hierfür sind unter anderem eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die Kommanditgesellschaft, auch die Partnerschaftsgesellschaft, die Handelsgesellschaft und die offene Handelsgesellschaft sowie stille Gesellschaften. Dagegen sind eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen, also nichtkapitalistische Körperschaften, zwar keine Kapitalgesellschaft jedoch selbstständige juristische Personen, ganz genauso wie kapitalistische Kapitalgesellschaften. Beispiele für kapitalistische Kapitalgesellschaften können sein Aktiengesellschaften, Unternehmergesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eine Europäische Genossenschaft oder eine Europäische Aktiengesellschaft, sowie auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist von Rechts wegen eigentlich keine Kapitalgesellschaft, sondern ein Kapitalverein und ist dementsprechend auch nach dem Paragrafen 31 des BGB haftbar zu machen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH sollte ursprünglich, als 1892 geschaffene Rechtsform eine Art von primitiver Aktiengesellschaft sein. So stimmt sie auch in vielen Punkten mit einer Aktiengesellschaft überein, sie ist ebenfalls eine juristische Person und korporativ verfasst. Sie besitzt aber, anders als die AG, keine Kapitalsammelfunktion.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen schuf man die Unternehmergesellschaft als neue Rechtsform. Sie ist eine Variante der GmbH.
Das Kollisionsrecht
Das Kollisionsrecht heißt auch internationales Gesellschaftsrecht. Es ist Bestandteil des internationalen Privatrechts. In Deutschland finden sich hierzu noch keine Regelungen oder Gesetze. Die Frage ist grundsätzlich und noch nicht entschieden, welcher Staat die Rechtsprechung inne hat, der Staat in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, oder derjenige, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Die deutsche Rechtsprechung ist sich hier uneinig, das Thema wurde nicht weiter verfolgt. In der Europäischen Union jedoch gilt seit einigen Urteilen (Inspire Art, Centros, Daily Mail und Überseering) des Europäischen Gerichtshofes für Gesellschaften und auch für juristische Personen das Gründungsrecht. In den letzten Jahren hat in Deutschland die Gründung von Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel eine Limited und Co KG, stark zugenommen. Nachdem das Bundesjustizministerium am 7. Januar 2008 einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, nachdem im internationalen Gesellschaftsrecht der Gründungsort maßgeblich sein soll, diesen Entwurf aber nicht weiter verfolgt hat, kann man davon ausgehen, dass in der Rechtsprechung die Gründungstheorie zur Anwendung kommt.
Die Zunahme der Mischformen bei den Gesellschaften ist damit zu erklären, dass in der EU gegründete Gesellschaften wegen der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit auch dann in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen, wenn sie ihren Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen.