Schwarzarbeit
Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine Dienstleistung, eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkleistungs- oder Arbeitsverhältnisses erbracht wird, die gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstößt. Jemand, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Unterlässt er das, macht er sich der Schwarzarbeit schuldig und kann entsprechend dafür belangt werden. Auch jemand, der für einen anderen eine Dienstleistung erbringt und dies nicht bei der Sozialversicherung, der Steuerbehörde oder auch der Bundesagentur für Arbeit anmeldet, gilt als Schwarzarbeiter. Häufig kommt dies bei Tätigkeiten in Privathaushalten oder auch auf Baustellen vor. Gegen die Schwarzarbeit geht die Bundeszollverwaltung vor. Alle Tätigkeiten, die einen gewerblichen Zweck zum Ziele haben, müssen demnach bei den entsprechenden Behörden angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Nachbarschaftshilfe oder solche Leistungen, deren Sinn und Zweck nicht im kommerziellen Bereich zu suchen ist. Auch Hilfsleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sind nicht als Schwarzarbeit anzusehen.
Sollten Sie selber dem Problem der Schwarzarbeit begegnen, sei es als Arbeitgeber oder aber auch als Arbeitnehmer, dann sollten Sie Kontakt zu einem Anwalt für Schwarzarbeit aufnehmen. Sobald Sie befürchten, eine Person in Schwarzarbeit zu beschäftigen oder selbst als Schwarzarbeiter beschäftigt zu werden, kann dieser Ihnen helfen, hier Aufklärung zu betreiben und gegebenenfalls den Kontakt zu den entsprechenden Behörden herstellen. Auch wenn bereits durch die Zollbehörde ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, ist es sehr ratsam, einen Rechtsanwalt für Schwarzarbeit mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen. Dieser kümmert sich um etwaige aus einem Strafbefehl oder Bußgeldbescheid resultierende Fristen und übernimmt die Fertigung der erforderlichen Schriftsätze in Ihrem Namen. Auf diese Weise werden Ihre Rechte kompetent wahrgenommen.