Infos zum Rechtsanwalt für Altlasten
Gemäß § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBSchG) werden abgrenzbare Bodenbereiche als Altlasten bezeichnet, die in der Vergangenheit das Grundwasser und den Boden umweltschädlich oder gesundheitlich verändert haben. Dabei kann es sich beispielsweise um stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder um Grundstücke mit Altablagerungen handeln. Auch Altstandorte, auf denen umweltgefährdende Stoffe verwendet wurden, zählen zu den Altlasten. Da die gesetzlich vorgeschriebene Mindestqualität für Grundstücke bzw. Grundwasser nicht mehr gegeben ist, kann es zu einer eingeschränkten Nutzung der betroffenen Flächen, aber auch zu einer finanziellen Belastung für die Eigentümer kommen. Bei derartigen Verunreinigungen von Grundstücken oder Grundwasser handelt es sich um eine Umweltstraftat gemäß § 324a StGB.
Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen auf Grundstücken bzw. im Grundwasser bilden das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBSchG) sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und die einzelnen Bodenschutzgesetze in den jeweiligen Bundesländern. Dabei wird das Bundes-Bodenschutzgesetz konkretisiert durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bezüglich der Anforderungen
-
für die Untersuchung sowie die Bewertung von Grundstücken, wo die Vermutung einer Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung oder Altlast besteht
-
der erforderlichen Schritte zur Sicherung und Beseitigung von Verunreinigungen
-
des Sanierungsplanes
Die jeweiligen Bundesländer sind zuständig für die Durchführung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen.
Um eine Altablagerung bzw. einen Altstandort als Altlast einstufen zu können, ist zunächst der Nachweis einer Verunreinigung von Grundstücken oder Grundwasser in flüssiger oder fester Form durch entsprechende Untersuchungen erforderlich. Wurde ein Grundstück durch ein für die Umwelt relevantes Unternehmen genutzt oder beispielsweise eine Kiesgrube mit Material gefüllt, das nicht dokumentiert ist, erfolgt die Einstufung des Grundstücks als Altlastenverdachtsfläche. Inwieweit ein Grundstück als Altlast oder als altlastenverdächtig eingestuft wird, entscheidet die zuständige Behörde. Dieses erfolgt in der Regel aufgrund einer historischen Erhebung oder durch Bohrungen, wenn ein Gefährdungsverdacht vorliegt.
Um den rechtskonformen Zustand eines Grundstücks wieder herzustellen, sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, um langfristig zu verhindern, dass es zu einer weiteren Ausbreitung von Schadstoffen kommt. Dabei ist es möglich,
-
die Nutzung des Grundstücks gemäß Baunutzungsverordnung in eine Nutzfläche umzuwandeln, die für eine weniger empfindlichere Nutzung geeignet ist;
-
durch eine bautechnische Sperre weitere umwelt- oder gesundheitsgefährdende Auswirkungen zu verhindern;
-
schadstoffhaltige Materialien zu entfernen und z. B. in einer Deponie einzulagern.
Der Sanierungserfolg muss durch Messverfahren nachgewiesen und regelmäßig wiederholt werden.
Ein Rechtsanwalt für Altlasten unterstützt seine Mandanten kompetent und zuverlässig bei allen Formalitäten mit den zuständigen Behörden. Der Anwalt für Altlasten kann auch beurteilen, inwieweit eine Pflicht zur Sanierung von verunreinigten Grundstücken besteht. Denn nicht nur der Verursacher, sondern beispielsweise auch der Erwerber eines Grundstücks kann unter Umständen für die Grundstückssanierung belangt werden.