Infos zum Rechtsanwalt für Schuldrechtsänderungsgesetz
Das Schuldrechtsänderungsgesetz (SchuldRÄndG) trat am 21.9.1994 in Kraft und erfuhr in der Folgezeit verschiedene Änderungen. Es befasst sich mit den aus der Zeit vor der Wiedervereinigung entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern und Nutzern von Grundstücken im Beitrittsgebiet und deren Anpassung an das BGB. Es fällt in den Bereich des Privatrechts, hier ist es explizit im Bereich des Schuldrechts /Besonderer Teil anzusiedeln. Das Gesetz stellt Rechtsnormen zur Verfügung, die für schuldrechtliche Rechtsverhältnisse mit einem anderen als dem Grundstückseigentümer, aber auch den Gebrauch oder die Nutzung von Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden berechtigen, ohne dass dazu jemals ein dingliches Nutzungsrecht verliehen wurde. Hiervon sind vor allem Grundstücke betroffen, die zur Bewirtschaftung durch Kleingärtner, zur Erholung oder Freizeitgestaltung, aber auch zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden.
Soweit das Gesetz keine anderen Bestimmungen anführt, gelten für diese Grundstücke die Regelungen des BGB über Miete und Pacht. Handelt es sich hingegen um die Nutzung im landwirtschaftlichen Sinne, zu dem eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft mit dem Nutzer Rechtsverhältnisse geschaffen hat, so tritt der Grundstückseigentümer in die Rechte und Pflichten dieser Rechtsverhältnisse ein. Des Weiteren enthält das Gesetz Anpassungen hinsichtlich der Vertragsdauer, von Nutzungsentgelten, aber auch von Entschädigungen für Werterhöhungen, die durch den Nutzer hervorgerufen wurden. Kündigungsfristen werden unterschiedlich gehandhabt. Sie sind abhängig von der Art der Nutzung des Grundstückes und der dazugehörigen Gebäude. In vielen Fällen mussten die Fristen nach einer Interessenabwägung separat gefunden werden.
In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung, aber auch heute noch, hat der Rechtsanwalt für Schuldrechtsänderungsgesetz viel zu tun. Denn nach wie vor sind nicht alle Eigentumsverhältnisse vollständig geklärt. Auch kommt es mit jeder beendeten Klärung zu neuen Anfragen und Ansprüchen aus dem Schuldrechtsänderungsgesetz. Oft ist es die vorrangige Aufgabe des Anwalts oder der Anwältin für Schuldrechtsänderungsgesetz, seinen bzw. ihren Klienten, der oft der Nutzer eines Grundstückes ist, über seine Rechte aufzuklären. Denn auch wenn das Grundstück und dazugehörige Gebäude über Jahre hinweg genutzt und gepflegt wurden, ist nicht jeder „neue“ Eigentümer davon erbaut, wie die Erhaltung seines Grund und Bodens vorgenommen wurde. Auch möchten viele sofort vollständig darüber verfügen. Doch kann der bisherige Nutzer mit Unterstützung einer Anwaltskanzlei für Schuldrechtsänderungsgesetz sein Recht auf Einhaltung der besonderen Kündigungsfristen durchsetzen. In den wenigsten Fällen gelingt es dem Anwalt für Schuldrechtsänderungsgesetz, eine außergerichtliche Lösung zu finden, die beide Parteien vollständig zufrieden stellt. Aus diesem Grund werden viele Angelegenheiten vor Gericht gelöst.