Infos zum Rechtsanwalt für Personenstands-/Namensrecht
Mit dem Personenstandsgesetz wird die Anzeige familienrechtlicher Umstände gegenüber den zuständigen Behörden geregelt. Hierbei handelt es sich um das örtliche Standesamt. Folgende familienrechtliche Umstände können gemeldet werden: Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, Sterbefälle, Namensführungen. Das Personenstandsrecht gehört in den Bereich des Verwaltungsrechts.
Das Personenstandsgesetz organisiert die formellen Voraussetzungen zur Begründung oder Änderung des Personenstandes einer Person. Jegliche Änderung den Personenstand betreffend ist dem Standesamt unverzüglich anzuzeigen. Aus diesem Grunde werden beim Standesamt Personenstandsregister geführt ( §§ 3 ff Personenstandsgesetz – PStG). Früher hießen diese Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher – die Personenstandsbücher. Gemäß den Vorgaben des Personenstandsgesetzes werden dem Standesbeamten der zuständigen Behörde diese Aufgaben übertragen. Um welche Behörde es sich hierbei handelt, kann in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Zum PStG gehört eine entsprechende Ausführungsverordnung, die den Ablauf der Bearbeitung einer Personenstandsanzeige regelt. Grundsätzlich haben die Angaben eines Personenstandsregisters Beweiskraft. Bereits seit dem Jahre 1876 wurden Personenstandsbücher geführt und bilden so den Grundstein für die Genealogie.
Wird die Anzeige eines Personenstandes, etwa einer Geburt oder eines Sterbefalles, nicht vorgenommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet wird. Selbiges gilt für den Tatbestand, eine Eheschließung nicht vor dem Standesamt vorzunehmen, was zu einer automatischen Anzeige beim Amt führt. Die Fälschung eines Personenstandes sowie die Doppelehe sind eine Straftat gemäß §§ 169, 172 StGB. In den letzten Jahren hat es verschiedene Neuerungen gegeben. So kann seit dem 1. November 2013 das Geschlecht einer Person als „männlich“, „weiblich“ oder „fehlend“ eingegeben werden. Die dazugehörige Rechtsnorm ist § 22,3 PStG.
Das Arbeitsfeld des Rechtsanwalts für Personenstandsrecht ist klein. Dafür kann es emotional sehr aufgeladen sein. Gerade die Neuerungen der letzten Jahre sorgen für ein besonderes Klientel der Anwaltskanzleien für Personenstandsrecht. Denn hierbei geht es um die Menschen, die mit ihrem angeborenen Geschlecht nicht zu recht kommen oder gar geschlechtslos geboren wurden. Der Anwalt oder die Anwältin für Personenstandsrecht unterstützt sie bei rechtlichen Problemen, die sich unweigerlich schnell ergeben können. Hierzu ist unbedingt ein großes rechtliches Fachwissen erforderlich. Viele Behörden und Organisationen, so die Krankenkassen, haben noch Schwierigkeiten mit den „neuen“ Geschlechtszugehörigkeiten. Auch geht einer entsprechenden Änderung in den Unterlagen vieler Behörden ein langer Schriftwechsel voraus, bis diese die Akzeptanz finden können. Hier ist der Anwalt für Personenstandsrechts eine vortreffliche Unterstützung. Neben seinem Wissen verfügt er auch über ein gutes Netzwerk und kann seinen Mandanten mit verschiedenen hilfreichen Adressen ausrüsten, die ihm auf seinem Weg helfen können.