Infos zum Rechtsanwalt für Arbeitnehmererfinderrecht
Im Arbeitnehmererfinderrecht wird der generelle Anspruch des Arbeitgebers auf eine Erfindung, die sein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstzeit gemacht hat, geregelt. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch, insbesondere, wenn für die Erfindung ein Gebrauchsmuster oder ein Patent angemeldet werden kann. Der Ausgleichsanspruch gilt allerdings auch für technische Verbesserungsvorschläge oder für Erfindungen, die weder patentfähig, noch gebrauchsmusterfähig sind. Allerdings gelten werbemäßige, wirtschaftliche, kaufmännische oder organisatorische Ideen nicht als technische Verbesserungsvorschläge.
Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmererfinderrechts sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) zu finden. Es gilt generell für Erfindungen, die innerhalb Deutschlands gemacht wurden, und soll verhindern, dass es möglicherweise zu einer Konkurrenz von arbeitsrechtlichen Vorschriften mit anderen Gesetzen, wie beispielsweise dem Patentrecht oder dem Markenrecht kommt. Denn danach würde gemäß „Erfinderprinzip“ grundsätzlich dem Erfinder das Recht an der Erfindung zustehen. Gemäß Arbeitsrecht steht jedoch das Ergebnis einer geleisteten Arbeit, und somit auch eine Erfindung, dem Arbeitgeber zu. Gemäß § 1 ArbnErfG gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz für alle Arbeitnehmer, jedoch nicht für freie Mitarbeiter, Handelsvertreter oder gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände).
Sofern ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstzeit etwas erfindet, hat er seinen Arbeitgeber umgehend schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfindungsmeldung muss als solche eindeutig erkennbar sein und die technische Aufgabe, deren Lösung sowie das Zustandekommen der Erfindung deutlich klarmachen. Der Arbeitgeber hat den Erhalt der Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer unverzüglich zu bestätigen, kann jedoch Beanstandungen (z. B. unvollständige Meldung) geltend machen. Im Prinzip ist die Arbeitnehmererfindung zum Patent anzumelden, ansonsten muss die Arbeitnehmererfindung freigegeben werden. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den ArbnErfG-Richtlinien, die vom Bundesminister für Arbeit erlassen wurden.
Hat man als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber ein Problem, das in den Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts fällt, dann ist ein Rechtsanwalt für Arbeitnehmererfinderrecht der richtige Ansprechpartner. Ein Anwalt oder Anwältin für Arbeitnehmererfinderrecht berät sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer in allen auftretenden Fragen zum Arbeitnehmererfinderrecht. Arbeitgeber unterstützt eine Anwaltskanzlei für Arbeitnehmererfinderrecht bei der Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen, aber auch bei der Anmeldung der Arbeitnehmererfindung nach dem Patent- oder Markengesetz oder beim Abschluss von entsprechenden Vergütungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer. Dabei berücksichtigt der Anwalt für Arbeitnehmererfinderrecht auch, dass die Erfindervergütung den Vergütungsrichtlinien zum Arbeitnehmererfindergesetz entspricht. Aber auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Dienstzeit eine Erfindung gemacht haben, ist er der richtige Ansprechpartner. Denn mit seinem Fachwissen hilft ein Rechtsanwalt für Arbeitnehmererfinderrecht bei der Durchsetzung einer angemessenen Ausgleichsanspruchs. Sofern es zu Streitigkeiten kommen sollte, wird er die Interessen seiner Mandanten in einem Schiedsverfahren vor der zuständigen Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen oder einem ordentlichen Gericht kompetent und zuverlässig vertreten.