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Öffentliches Recht
Während sich das Zivilrecht mit den Rechtsbeziehungen zwischen zwei gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen befasst, liegt der Schwerpunkt im Öffentlichen Recht auf dem Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Es liegt hier also ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Aber auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Staats- und Verwaltungsorganen untereinander fallen unter den Begriff des Öffentlichen Rechts.
Wesentliche Rechtsbereiche des Öffentlichen Rechts:
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Prozessrecht
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Staats- und Verfassungsrecht
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Strafrecht
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Europarecht
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Verwaltungsrecht
Rechtsbereiche des Öffentlichen Rechts im Detail
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht wird unterteilt in Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht.
Durch das Allgemeine Verwaltungsrecht wird der Handlungsspielraum der Verwaltung festgelegt. Wird diese gegenüber dem Bürger tätig, geschieht dies oft durch einen Erlass, der auch als Verfügung oder Bescheid bezeichnet wird. Maßgeblich ist hierbei vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Bundesbehörden, sowie die jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze, wenn es um die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden geht.
Wurde durch eine Behörde ein Verwaltungsakt in Form eines Bescheids oder einer Verfügung gegenüber einem Bürger erlassen, kann dieser hiergegen Rechtsmittel einlegen. Dem Verwaltungsakt ist daher eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die auch über die Frist Auskunft gibt, innerhalb derer das Rechtsmittel eingelegt werden muss und an die sich dringend zu halten ist. In der Regel handelt es sich bei den Rechtsmitteln um Einspruch oder Widerspruch. Wird die Widerspruchsfrist versäumt oder soll kein Rechtsmittel eingelegt werden, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig vollstreckbar. Dieser kann auch zwangsweise durchgesetzt werden. Hierfür stehen den Behörden verschiedene Vollstreckungsmittel wie Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verfügung.
Bei dem Besonderen Verwaltungsrecht dagegen handelt es sich um Regelungen bezüglich spezieller Sachbereiche, innerhalb derer Behörden tätig werden. Hier sind Gesetze einschlägig, die konkret die Verwaltungsaufgaben in diesen Sachbereichen regeln. Das Besondere Verwaltungsrecht ist somit spezieller als das Allgemeine Verwaltungsrecht und ergänzt und konkretisiert dieses. Spezielle Sachbereiche des Besonderen Verwaltungsrechts sind etwa das Beamtenrecht, das Abfallrecht, das öffentliche Baurecht, das Gewerberecht, das Ordnungsrecht oder auch das Kommunalrecht.
Geregelt ist das Besondere Verwaltungsrecht sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetz.
Prozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht beschäftigt sich mit dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Klar gestellt wird, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit organisiert ist, welche Funktionsweise ihr auferlegt ist und wie der Verwaltungsprozess im Einzelnen abläuft.
Maßgeblich für das Verwaltungsprozessrecht ist die Verwaltungsgerichtsordnung. Ergänzend hinzugezogen werden zudem das Gerichtsverfassungsgesetz sowie die Zivilprozessordnung. Das Verwaltungsprozessrecht ist somit das öffentlich rechtliche Gegenstück zur privatrechtlichen Zivilprozessordnung.
Staats- und Verfassungsrecht
Das Staats- und Verfassungsrecht umfasst verschiedene Rechtsbereiche, darunter die Organisation des Staates mitsamt seiner ihm zugehörigen Organe sowie die Grundrechte, welche die Beziehung zwischen dem Staat und den einzelnen Bürgern regeln.
Die deutsche Verfassung ist das Grundgesetz, in welchem sich in den Artikeln 1 bis 19 die Grundrechte und ab Artikel 20 die Regelungen zum Staatsorganisationsrecht finden lassen.
Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht
Oft ist die Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht ganz eindeutig zu treffen. Die Abgrenzung spielt jedoch in der Praxis eine wichtige Rolle, da von ihr abhängig ist, welcher Rechtsweg dem Betroffenen offen steht, also ob er sich an die Verwaltungsgerichte oder an die Zivilgerichte mit seinem Anliegen wenden muss.
Zudem sind auch die Grundrechte immer nur dann anwendbar, wenn es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit handelt.
Das heißt, dass diese ausschließlich im hoheitlichen Verhältnis zum Staat gelten, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine Drittwirkung gegeben.
Für die Abgrenzung zum Privatrecht wurden daher verschiedene Theorien entwickelt:
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Subordinationstheorie
Ob Öffentliches Recht oder Privatrecht einschlägig ist, richtet sich danach, ob ein Über- und Unterordnungsverhältnis (Öffentliches Recht) oder ein Gleichordnungsverhältis (Privatrecht) zwischen den Parteien herrscht, bei dem sie mit gleichen Rechten ausgestattet sind.
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Interessentheorie
Maßgeblich ist, welchem Interessenbereich die zugrunde liegende Rechtsnorm zuzuordnen ist. Dient diese dem Nutzen des Bürgers, handelt es sich um Privatrecht, ist die Rechtsnorm hingegen förderlich für das öffentliche Interesse, liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor.
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Modifizierte Subjektstheorie
Eine Streitigkeit ist dann öffentlich rechtlicher Natur, wenn die zugrunde liegende Vorschrift öffentlich rechtlich ist, sie also einen Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet.