Infos zum Rechtsanwalt für Arbeitnehmerüberlassungsrecht
Als Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt) wird die zeitlich begrenzte Ausleihe von Mitarbeitern in ein Unternehmen eines Dritten bezeichnet. Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht beschäftigt sich mit den arbeitsrechtlichen Problemen, die bei Zeitarbeits- oder Leiharbeitsverträgen entstehen können und regelt den Schutz dieser Arbeitnehmer. Denn die Arbeitsleistung erfolgt beim entleihenden Unternehmen, während der Arbeitsvertrag mit dem verleihenden Unternehmen als Arbeitgeber besteht. Für entleihende Unternehmen besteht durch das Arbeitnehmerüberlassungsrecht die Möglichkeit, Kapazitätsspitzen abzubauen, ohne jedoch Arbeitnehmer mit den üblicherweise geltenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen einstellen zu müssen.
Sofern die Überlassung von Leiharbeitnehmern mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, wird diese durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, insbesondere z. B.
-
die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung mit Leiharbeitnehmern
-
die Vertragsgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen verleihendem und entleihendem Unternehmen
-
die erforderlichen Unterlagen von ausländischen Unternehmen für die Beantragung der erforderlichen Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung
-
die zu beachtenden Besonderheiten in der Bauwirtschaft
-
welche Voraussetzungen gelten, damit Leiharbeitnehmer an ein anderes Unternehmen ausgeliehen werden darf
-
welche Rechte Leiharbeitnehmer gegenüber dem verleihenden Unternehmen als Arbeitgeber und im Betrieb des entleihenden Unternehmens haben
-
welche Umstände gelten müssen, damit eine Zeitarbeitsfirma
Weitere Vorschriften sind auch in anderen Gesetzen vereinzelt enthalten, z. B im Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Für die Überlassung von Arbeitnehmern in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Erlaubnis erforderlich, die durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Dieses gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer ausleihen. Geschlossene Verträge des Verleihers mit Leiharbeitnehmern oder Unternehmen, die Arbeitnehmer entleihen, sind rechtlich unwirksam, wenn dieser ohne entsprechende Erlaubnis tätig ist, wodurch zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entsteht. Grundsätzlich verboten ist die gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die üblicherweise von Arbeitern durchgeführt werden. Das Überlassungsverbot gilt beispielsweise nicht für Maler- und Lackiererarbeiten sowie Arbeiten, die von Klempnern, Schreinern oder Metallbauarbeitern erledigt werden. Im Falle einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen.
Ein Rechtsanwalt für das Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist stets der richtige Ansprechpartner für Unternehmen, die Arbeitnehmer entleihen bzw. ausleihen, sowie für Leiharbeitskräfte. Mit seinen Fachkenntnissen dieser speziellen Rechtsmaterie steht der Anwalt für Arbeitnehmerüberlassungsrecht seinen Mandanten bei allen auftretenden Fragen rund um das Arbeitnehmerüberlassungsrecht zur Verfügung und unterstützt sie beispielsweise bei der Gestaltung von Leiharbeitsverträgen. Aber auch bei Problemen mit den Behörden steht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitnehmerüberlassungsrecht Mandanten mit Rat und Tat zur Seite und vertritt ihre Interessen bei Bedarf auch in einem gerichtlichen Verfahren.